In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Anschauliche Produktbilder gehören zu einem schönen Online-Shop dazu. Viele Händler:innen wollen dabei das Produkt besonders gut in Szene setzen. Dabei sollte allerdings darauf geachtet werden, dass auf dem Bild nicht mehr abgebildet wird, als die Kundschaft tatsächlich bekommt.
Süßigkeiten-Korb ohne Süßigkeiten
Dieser Beispielshop verkauft ein Osterkörbchen. Auf dem Artikelbild ist der Korb prall gefüllt mit Süßigkeiten, aus der Artikelbeschreibung geht allerdings hervor, dass diese nicht zum Lieferumfang gehören. Der Kunde erhält beim Kauf lediglich den ungefüllten Korb.
Sowohl das Produktbild, als auch der Produktname (Süßigkeiten-Osterkörbchen) deuten darauf hin, dass der Korb mit Süßigkeiten gefüllt ist. Auch wenn der Produkttext Aufklärung darüber gibt, dass die Süßigkeiten nicht zum Lieferumfang dazu gehören, ist die Rechtsprechung relativ streng und nimmt in einem solchen Fall eine Irreführung an.
Händler:innen sollten davon absehen, Zubehör auf dem Produktbild mit abzubilden, wenn es nicht abwegig ist, dass dieses zum Lieferumfang gehört. Auch wenn es nicht ganz so schön aussieht, wäre hier ein Produktbild ohne Süßigkeiten die bessere Wahl gewesen.
Die Sache mit dem versichertem Versand
Ebenso kann der Hinweis, dass der Shop mit versichertem Versand versendet, für eine Abmahnung sorgen. Auch wenn es der Wahrheit entspricht und der Shop tatsächlich seine Ware versichert, ist diese Information für Verbraucher:innen komplett irrelevant und bringt nur Vorteile für den Verkäufer. Denn wenn auf dem Transportweg etwas verloren geht oder beschädigt wird, muss ohnehin der Händler dafür aufkommen, egal ob die Ware versichert versendet wird oder nicht. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht in diesem Hinweis eine Irreführung, da eine gesetzliche Pflicht als eine Besonderheit des Shops angepriesen wird. Auf einen solchen Hinweis sollte daher verzichtet werden.
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