Produktsicherheit: Abmahngefahr durch fehlende Herstellerangaben

Veröffentlicht: 08.01.2025
imgAktualisierung: 08.01.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
08.01.2025
img 08.01.2025
ca. 2 Min.
Händler packt Produkt mit Herstellerangabe in Versandkarton
Erstellt mit DALL-E
Darüber hinaus wurden fehlende Ausführungen über eine Produktprüfung und eine unwahre Tatsachenbehauptung abgemahnt.


Seit wenigen Wochen ist sie Realität: die Produktsicherheitsverordnung. Alle wissenswerten Informationen dazu haben wir auf der Themenseite GPSR zusammengefasst.

Doch nicht erst seit dieser Umsetzung gibt es für Händler:innen in Sachen Herstellerangaben einiges zu beachten. Denn schon nach dem Produktsicherheitsgesetz sind sie dazu verpflichtet, das herstellende Unternehmen direkt am Produkt, oder, wenn nicht anders möglich, auf der Verpackung, anzugeben. Tut man dies nicht, läuft man Gefahr, eine kostspielige Abmahnung zu kassieren.

Keine Herstellerangaben am Produkt

Wer mahnt ab? Eine Händlerin (durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.307,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Verbraucherschutzgesetze haben den Zweck, die Sicherheit und Informiertheit der Verbraucher:innen zu gewährleisten. Schon vor Inkrafttreten der Produktsicherheitsverordnung galt die Pflicht, das herstellende Unternehmen sowie dessen Kontaktdaten auf Produkten anzugeben. Diese Informationen ermöglichen es Kundinnen und Kunden, bei Problemen schnell Kontakt aufzunehmen, da Hersteller:innen neben Händler:innen haftbar sind. Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflicht können wiederum Abmahnungen nach sich ziehen. Das Produktsicherheitsgesetz schreibt diese Angaben vor, um Verbraucher:innen im Schadensfall zu schützen und die Verantwortung der Hersteller:innen zu betonen.

Im vorliegenden Fall waren die Herstellerangaben weder am Produkt selbst noch auf dem zur Verpackung genutzten Folienbeutel angebracht. Auch im Angebot auf Ebay ließen sich die erforderlichen Angaben nicht finden.

Ausführungen zur Prüfung fehlen

Wer mahnt ab? absoluts - bike and more - GmbH & Co. KG (durch Rechtsanwalt Peter Dürr) 
Wie viel? 1.501,19 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Wer damit wirbt, dass seine Produkte einer bestimmten Prüfung oder einem Tests unterzogen wurden, der muss auch die zentralen Informationen dazu bereitstellen. Das umfasst etwa das Datum der Prüfung, die Prüfkriterien und welche Stelle den Test durchgeführt hat. Den Verbraucher:innen soll somit die Möglichkeit gegeben werden, die Ergebnisse nachvollziehen zu können. 
Der abgemahnte Händler gab in seinem Online-Shop an, ein Bügelschloss sei „SRA-geprüft (Security Risk Assessment)“, ohne weiter auf diese Prüfung einzugehen. Die Abmahnerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da den Verbraucher:innen wesentliche Informationen vorenthalten werden.

Unwahre Behauptung zur Produktion

Wer mahnt ab? Fraga Dental Daniel Fraga Zander ek  (durch die Kanzlei Brautlecht + Partner)
Wie viel? 1.088,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Angaben und Informationen, die auf einer Website angegeben und geteilt werden, sollten selbstverständlich richtig sein. Die Verbreitung von unwahren Tatsachen kann sonst zu einer Abmahnung führen. Das musste kürzlich auch ein Händler von Bohrern erfahren, der in seinem Shop angab, dass die Produktion eines bestimmten Modells eines Bohrers eingestellt worden sei. Darüber hinaus verwies der Händler seine Kundschaft zu alternativen Herstellern. Nach Angaben des herstellenden Unternehmens wäre die Angabe zur Einstellung der Produktion jedoch unwahr. Die Bohrer würden weiterhin produziert und vertrieben werden, weshalb die Verbraucher:innen mit dieser Information in die Irre geführt werden können.

Veröffentlicht: 08.01.2025
img Letzte Aktualisierung: 08.01.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
9 Kommentare
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Robert
09.01.2025

Antworten

Die Praxis der Abmahnungen ist meiner Meinung nach wenig zielführend und dient oft lediglich dazu, leicht verdientes Geld in die Kassen der Justizangestellten zu spülen. Ich finde, es wäre sinnvoller, bei einem Fehler zunächst eine kostenfreie Mahnung auszusprechen – ähnlich einer Zahlungserinnerung – und erst bei ausbleibender Reaktion weitere Schritte einzuleiten. Die teilweise horrenden Kosten für Abmahnungen stehen oft in keinem Verhältnis zur Realität. Besonders ärgerlich finde ich jedoch, wenn Händler andere Händler gezielt anzeigen. So etwas gehört sich einfach nicht - ist aber leider tägliche Praxis. Die hier beispielhaft gezeigten Abmahnungen mögen gerecht sein, aber die Kosten sind es definitiv nicht.
Redaktion
10.01.2025
Hallo Robert,
ja, wir stimmen Ihnen da voll und ganz zu!
Entsprechend setzt sich der Händlerbund auch mit der Initiative FairCommerce für ein faires Geschäftsverhalten unter Händler:innen ein.
Mehr zur Initiative findest du hier
Gruß, die Redaktion
Hans
14.01.2025
Hallo, von dem Bike Shop habe ich schon öfter von Abmahnungen gehört und habe mir mal seinen eBay-Shop angeschaut. Der erste Artikel hatte eine falsche Grundpreisangabe, und der zweite war ein Öl ohne Gefahrstoffkennzeichnung. Böse Zungen behaupten, dass man so etwas abmahnen kann, und sie sagen, dass man da noch mehr finden würde. Ich würde so etwas natürlich nie behaupten. Wer im Glashaus sitzt, sollte halt nicht ...
Schmidt
09.01.2025

Antworten

Wie sieht es denn aus wenn man Artikel einzeln verkauft also die Artikel aus der Verpackung nimmt und an den Kunden versendet? Im Internet sind die Angaben / Hersteller hinterlegt, aber auf dem Artikel steht nichts drauf.
Redaktion
09.01.2025
Hallo,
die Angaben müssten an den Einzelartikeln mittels eines Etiketts angebracht werden oder in den Begleitunterlagen mitgereicht.
Gruß, die Redaktion
Max Sonntag
08.01.2025

Antworten

Die Mitgliedschaft bei "Fainess im Handel" sollte für alle Händler verpflichtend sein. Dann wäre Kommunikation statt Abmahnung das Motto. Aber ich weiß schon, da hätten die Abmahnanwälte ja nichts mehr zu tun.
Inga
08.01.2025

Antworten

Frage zum Thema "Ausführung zur Prüfung" Wenn Stoffe nach Ökotex Standard geprüft wurden, und mir mein Hersteller / Lieferant diese auch so an mich verkauft, darf ich das im Shop mit angeben, oder muss ich dann (wie beim Beispiel SRA s.o.) auch Belege und Daten der Prüfung beifügen?
Stephan
09.01.2025
Das ist eine sehr gute Frage. Ich bitte hier die Redaktion um weitere Informationen. Es gibt viele Siegel wie TÜV, GS, CE etc. die fast inflationär auf Produkten und auf den Seiten der Hersteller selber angegeben werden. Aber sehr selten gibt selbst der Hersteller die Belege und Prüfungsdaten an. Bei welchen Siegeln sollte man die Daten angeben, bei welchen wäre das nicht erforderlich? Wenn das für jede Prüfung auf Artikelebene angegeben werden muss, kann man es nur noch weglassen.
Redaktion
10.01.2025
Hallo Inga,
um mit dem Oeko-Tex Standard werben zu können, müssen Händler die von der Gemeinschaft Oeko-Tex aufgestellten Kriterien beachten. So verlangt Oeko-Tex selbst von Händlern, die mit dem Prüfzeichen „Oeko-Tex Standard 100“ werben möchten, dass die dazugehörige Nummer und das zertifizierende Institut angegeben werden.
Diese Pflicht ergibt sich sowohl aus den lizenzrechtlichen Bestimmungen von Oeko-Tex, als auch aus der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, die bei Werbung mit Prüfsiegeln diese Kennzeichnung erfordert.
Gruß, die Redaktion