Seit wenigen Wochen ist sie Realität: die Produktsicherheitsverordnung. Alle wissenswerten Informationen dazu haben wir auf der Themenseite GPSR zusammengefasst.
Doch nicht erst seit dieser Umsetzung gibt es für Händler:innen in Sachen Herstellerangaben einiges zu beachten. Denn schon nach dem Produktsicherheitsgesetz sind sie dazu verpflichtet, das herstellende Unternehmen direkt am Produkt, oder, wenn nicht anders möglich, auf der Verpackung, anzugeben. Tut man dies nicht, läuft man Gefahr, eine kostspielige Abmahnung zu kassieren.
Keine Herstellerangaben am Produkt
Wer mahnt ab? Eine Händlerin (durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.307,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Verbraucherschutzgesetze haben den Zweck, die Sicherheit und Informiertheit der Verbraucher:innen zu gewährleisten. Schon vor Inkrafttreten der Produktsicherheitsverordnung galt die Pflicht, das herstellende Unternehmen sowie dessen Kontaktdaten auf Produkten anzugeben. Diese Informationen ermöglichen es Kundinnen und Kunden, bei Problemen schnell Kontakt aufzunehmen, da Hersteller:innen neben Händler:innen haftbar sind. Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflicht können wiederum Abmahnungen nach sich ziehen. Das Produktsicherheitsgesetz schreibt diese Angaben vor, um Verbraucher:innen im Schadensfall zu schützen und die Verantwortung der Hersteller:innen zu betonen.
Im vorliegenden Fall waren die Herstellerangaben weder am Produkt selbst noch auf dem zur Verpackung genutzten Folienbeutel angebracht. Auch im Angebot auf Ebay ließen sich die erforderlichen Angaben nicht finden.
Ausführungen zur Prüfung fehlen
Wer mahnt ab? absoluts - bike and more - GmbH & Co. KG (durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Wer damit wirbt, dass seine Produkte einer bestimmten Prüfung oder einem Tests unterzogen wurden, der muss auch die zentralen Informationen dazu bereitstellen. Das umfasst etwa das Datum der Prüfung, die Prüfkriterien und welche Stelle den Test durchgeführt hat. Den Verbraucher:innen soll somit die Möglichkeit gegeben werden, die Ergebnisse nachvollziehen zu können.
Der abgemahnte Händler gab in seinem Online-Shop an, ein Bügelschloss sei „SRA-geprüft (Security Risk Assessment)“, ohne weiter auf diese Prüfung einzugehen. Die Abmahnerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da den Verbraucher:innen wesentliche Informationen vorenthalten werden.
Unwahre Behauptung zur Produktion
Wer mahnt ab? Fraga Dental Daniel Fraga Zander ek (durch die Kanzlei Brautlecht + Partner)
Wie viel? 1.088,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Angaben und Informationen, die auf einer Website angegeben und geteilt werden, sollten selbstverständlich richtig sein. Die Verbreitung von unwahren Tatsachen kann sonst zu einer Abmahnung führen. Das musste kürzlich auch ein Händler von Bohrern erfahren, der in seinem Shop angab, dass die Produktion eines bestimmten Modells eines Bohrers eingestellt worden sei. Darüber hinaus verwies der Händler seine Kundschaft zu alternativen Herstellern. Nach Angaben des herstellenden Unternehmens wäre die Angabe zur Einstellung der Produktion jedoch unwahr. Die Bohrer würden weiterhin produziert und vertrieben werden, weshalb die Verbraucher:innen mit dieser Information in die Irre geführt werden können.
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ja, wir stimmen Ihnen da voll und ganz zu!
Entsprechend setzt sich der Händlerbund auch mit der Initiative FairCommerce für ein faires Geschäftsverhalten unter Händler:innen ein.
Mehr zur Initiative findest du hier
Gruß, die Redaktion
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die Angaben müssten an den Einzelartikeln mittels eines Etiketts angebracht werden oder in den Begleitunterlagen mitgereicht.
Gruß, die Redaktion
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um mit dem Oeko-Tex Standard werben zu können, müssen Händler die von der Gemeinschaft Oeko-Tex aufgestellten Kriterien beachten. So verlangt Oeko-Tex selbst von Händlern, die mit dem Prüfzeichen „Oeko-Tex Standard 100“ werben möchten, dass die dazugehörige Nummer und das zertifizierende Institut angegeben werden.
Diese Pflicht ergibt sich sowohl aus den lizenzrechtlichen Bestimmungen von Oeko-Tex, als auch aus der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, die bei Werbung mit Prüfsiegeln diese Kennzeichnung erfordert.
Gruß, die Redaktion