In wenigen Monaten tritt die neue Produktsicherheitsverordnung in Kraft, was viele Unternehmen bereits im Blick haben. Allerdings wird häufig übersehen, dass schon jetzt grundlegende Mindestanforderungen an die Kennzeichnungspflichten bestehen.
Verstoß gegen das (noch geltende) Produktsicherheitsgesetz
Wer mahnt ab? Michaela Maurer (über die Kanzlei HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? n.n.
Wer ist betroffen? Online-Shops allgemein
Ziel von vielen Verbraucherschutzgesetzen ist die Sicherheit und Informiertheit der jeweiligen Endkundinnen und -kunden. Insbesondere die Nennung des herstellenden Unternehmens sowie dessen Kontaktdaten auf dem Produkt ist daher bereits jetzt schon eine Pflicht, die aus dem noch wenige Monate geltenden Produktsicherheitsgesetz kommt. Die Information soll Menschen im Falle von Störungen oder Schäden absichern und ihnen eine schnelle und einfache Kontaktmöglichkeit bieten, da neben den Shops eben auch die herstellenden Unternehmen nach dem Kauf die Haftung übernehmen müssen. Nicht erst ab Dezember kommt es also zu Abmahnungen, sondern bereits jetzt, wenn Angaben unvollständig sind.
Abmahnung wegen Datenschutzverletzungen
Wer mahnt ab? Eine Privatperson
Wie viel? 1985,00 Euro
Wer ist betroffen? Webseiten allgemein
In der Abmahnung wird einer gewerblichen Webseite vorgeworfen, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen zu haben. Die Person fordert in dem Schreiben ohne anwaltliche Vertretung auf, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage sofort einzustellen sei und seine Daten unverzüglich gelöscht werden, weil er der Meinung ist, dass sie ohne seine Einwilligung oder eine gesetzliche Grundlage verarbeitet wurden.
Sollte das Unternehmen diesen Forderungen nicht nachkommen, droht er mit weiteren rechtlichen Schritten, einschließlich der Einschaltung der zuständigen Datenschutzbehörde. Besonders markant an dem Fall ist, dass der Herr eine Forderung von knapp 2.000 Euro geltend macht, die sich aus einem dubiosen Datenschutzgutachten und einem Schmerzensgeld zusammensetzt. In solchen Fällen sollte schnell und strukturiert reagiert werden, jedoch nicht kopflos und ohne Rücksprache mit einem Datenschutzprofi. Vor allem die horrende Forderung ist zu bezweifeln.
Verstoß gegen die Biozid-Verordnung
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Shop mit Biozidprodukten
Lebensmittelmottenfallen, Desinfektionssprays oder antibakterielle Schneidebretter: Fleißige Hausfrauen und -männer haben allerlei Mittel, die ihnen bei der Säuberung helfen. Seit mehr als zehn Jahren gelten für diese sogenannten Biozide Regelungen für den Handel, die Biozid-Verordnung (Verordnung 528/2012/EU). Offenbar ist diese Verordnung schon wieder in Vergessenheit geraten, denn sie ist immer noch Grund für Abmahnungen.
Die Biozid-Verordnung regelt mit ihrem weiten Anwendungsbereich das Inverkehrbringen, die Werbung und die Verwendung von Biozidprodukten. Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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