Rechenfehler kann teuer werden
„Nur noch heute 25 % Rabatt auf alle Produkte“ heißt es auf der Produktübersichtsseite. Wer mit einer solchen Werbung lockt, sollte sich allerdings auch an das Versprechen halten. Schaut man sich hier die Streichpreise an, sieht man, dass die Reduzierungen nicht bei 25 Prozent liegen, sondern lediglich bei 20 Prozent.
Nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb darf eine Rabattaktion die Kundschaft nicht in die Irre führen. Für die Kund:innen müssen die Bedingungen der Aktion und der tatsächliche Preisnachlass klar zu erkennen sein. Diese Voraussetzungen sind bei zwei sich widersprechenden Angaben nicht gegeben, sodass hier die Gefahr einer Abmahnung wegen irreführender Angaben erfolgen kann.
Verstoß gegen die Buchpreisbindung
Eigentlich können Händler:innen die Preise in ihrem Shop gestalten, wie sie möchten. Einige Ausnahmen gibt es allerdings, denn einige Artikel sind in Deutschland preisgebunden. Hier müssen Händler:innen sich an die festgelegten Preise halten und dürfen nur in Ausnahmefällen von diesen abweichen. Zu den preisgebundenen Artikeln gehören Tabakwaren, Zeitschriften und auch Bücher. Diese dürfen auch bei einer Rabattaktion nicht günstiger angeboten werden als der festgelegte Preis. Händler:innen müssen daher zum einen darauf achten, die Produkte im Shop zu den festgelegten Preisen anzulegen, zum anderen muss bei der Werbung zur Rabattaktion auch darauf hingewiesen werden, für welche Produkte der Preisnachlass nicht gilt. Verstöße gegen die Buchpreisbindung führten in der Vergangenheit immer wieder zu Abmahnungen von Online-Händler:innen.
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