Im Regelfall verkauft man seine Pkw nicht sehr oft. Bietet eine Person jedoch übers Jahr verteilt mehrere Fahrzeuge an, lässt sich ein gewerbliches Handeln nicht wegdiskutieren. Scheinprivates Handeln nennt man so etwas. Außerdem auf dem Radar: Grundpreis-Abmahnungen der Verbraucherzentrale sowie fehlende Energielabels.
Ein scheinprivater Händler
Wer mahnt ab? Verband Bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.
Wie viel? 296,31 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Fahrzeugen und Zubehör
Gewerbliches Handeln ist mit vielen Vorschriften und Pflichten verbunden. Ein privater Verkauf ist da um einiges einfacher, denn vom Widerrufsrecht bis hin zur Steuerpflicht ist man vermeintlich aus dem Schneider. So manch einer mag auf die Idee kommen, diese Pflichten daher bewusst als scheinprivate Person zu umgehen und Angebote online als Privatverkäufe zu inserieren. Das ist allerdings keine gute Idee, da Verbände und die Konkurrenz dem Treiben schnell auf die Spur kommen.
So erging es auch einem Verkäufer, der bei Kleinanzeigen Fahrzeuge verkauft. Dabei wurde über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine für Privatpersonen untypische Anzahl von Pkws verkauft, was laut dem abmahnenden Verband darauf schließen lässt, dass es sich nicht um private Verkäufe, sondern um gewerbliches Handeln handelt.
Unsicher, ob noch privat oder schon gewerblich?
Fehlende Grundpreise
Wer mahnt ab? Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Wie viel? 243,51 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Bislang kennt man die Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eher durch Urteile gegen die ganz Großen: Stromanbieter oder Mobilfunkunternehmen mussten zittern, wenn die Verbraucherschützer ihre Warnungen aussprachen oder Sammelklagen gegen Amazon oder Zalando initiierten. Nun jedoch flatterten uns mehrere Abmahnungen gegen kleine Online-Shops ins Haus. Fehlende Grundpreise, so der Vorwurf.
Shops, die Waren unter Angabe von Gewicht (z. B. 500 Gramm Kaffee), Volumen (z. B. 200 ml Shampoo), Länge (z. B. 5 Meter Mullbinde) oder Fläche (z. B. Stoffe) verkaufen, müssen zusätzlich zum Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Wer die Angabe zusätzlich zum Endpreis vergisst, kann und wird dafür offenbar nun auch von einer Verbraucherzentrale abgemahnt.
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