Schluss mit Abmahnungen! – Marke Black Friday wurde gelöscht

Veröffentlicht: 14.08.2024
imgAktualisierung: 14.08.2024
Geschrieben von: Tina Plewinski
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.08.2024
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Schnäppchenschlacht am Black Friday: Der Aktionstag lockt Kunden mit vielen Rabatten.
annas.stills.gmail.com / Depositphotos.com
Pünktlich zum anstehenden Weihnachtsgeschäft gibt es gute Nachrichten aus der Welt der Abmahnungen: Durch eine Markenlöschung haben Händler neue Werbemöglichkeiten.


Der Black Friday hat in den vergangenen Jahren für eine Menge Wirbel im Online-Handel gesorgt: Während viele Unternehmen den vorweihnachtlichen Aktionstag regelmäßig nutzten, um ihre Ab- und Umsätze anzukurbeln, hagelte es ebenso regelmäßig Abmahnungen, weil es sich bei Black Friday um eine eingetragene Marke handelt. Händlerinnen und Händler durften den Begriff bzw. den Markennamen also nicht ohne Weiteres nutzen – taten sie es doch, liefen sie Gefahr, abgemahnt zu werden.

Die rechtlichen Mühlen mahlten lange

Gute Nachrichten für werbetreibende Unternehmen hatten sich bereits vor Monaten angekündigt: Der Bundesgerichtshof (BGH) beendete im vergangenen Sommer den jahrelangen Streit um die Marke, die die Black Friday GmbH bereits im Jahr 2013 hatte schützen lassen. 

Das Portal Blackfriday.de war im Vorfeld rechtlich gegen die Markeneintragung der Black Friday GmbH vorgegangen und bekam zunächst vor dem Kammergericht Berlin Recht. Das Gericht hatte damals geurteilt, dass eine notwendige markenrechtliche Nutzung durch die GmbH nicht vorliege. Zwar wurde keine Revision des Urteils zugelassen, doch die Black Friday GmbH legte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese Beschwerde lehnte der BGH im Sommer 2023 schließlich ab – und ebnete damit den Weg für die finale Löschung.

Die vollständige Löschung der Marke war bereits damals rechtskräftig geworden. Wie ein Blick in die Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamts preisgibt, ist die Marke nun inzwischen gelöscht worden: Der Verfahrensstand ist mit einem entsprechenden Hinweis versehen, worauf auch Blackfriday.de in einer Meldung verweist.

Sind die Black-Friday-Abmahnungen damit endlich vom Tisch?

Die Antwort ist – wie sollte es bei rechtlichen Fragestellungen anders sein?! – Jein. Für den deutschen Raum dürfen Händlerinnen und Händler aufatmen: Wer hierzulande am Black Friday mit dem Begriff werben will, kann dies fortan tun.

Allerdings finden sich in der Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamts noch weitere Markeneintragungen. Hinter diesen stehen aber andere Markeninhaber und sie betreffen auch andere Länder. Wer also in anderen EU-Staaten den Aktionstag für Werbekampagnen nutzen möchte, sollte sich nochmal speziell mit den dortigen Gegebenheiten auseinandersetzen und/oder juristische Profis zurate ziehen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 14.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
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Tina Plewinski

Tina Plewinski

Expertin für Amazon

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