Der Black Friday hat in den vergangenen Jahren für eine Menge Wirbel im Online-Handel gesorgt: Während viele Unternehmen den vorweihnachtlichen Aktionstag regelmäßig nutzten, um ihre Ab- und Umsätze anzukurbeln, hagelte es ebenso regelmäßig Abmahnungen, weil es sich bei Black Friday um eine eingetragene Marke handelt. Händlerinnen und Händler durften den Begriff bzw. den Markennamen also nicht ohne Weiteres nutzen – taten sie es doch, liefen sie Gefahr, abgemahnt zu werden.
Die rechtlichen Mühlen mahlten lange
Gute Nachrichten für werbetreibende Unternehmen hatten sich bereits vor Monaten angekündigt: Der Bundesgerichtshof (BGH) beendete im vergangenen Sommer den jahrelangen Streit um die Marke, die die Black Friday GmbH bereits im Jahr 2013 hatte schützen lassen.
Das Portal Blackfriday.de war im Vorfeld rechtlich gegen die Markeneintragung der Black Friday GmbH vorgegangen und bekam zunächst vor dem Kammergericht Berlin Recht. Das Gericht hatte damals geurteilt, dass eine notwendige markenrechtliche Nutzung durch die GmbH nicht vorliege. Zwar wurde keine Revision des Urteils zugelassen, doch die Black Friday GmbH legte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese Beschwerde lehnte der BGH im Sommer 2023 schließlich ab – und ebnete damit den Weg für die finale Löschung.
Die vollständige Löschung der Marke war bereits damals rechtskräftig geworden. Wie ein Blick in die Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamts preisgibt, ist die Marke nun inzwischen gelöscht worden: Der Verfahrensstand ist mit einem entsprechenden Hinweis versehen, worauf auch Blackfriday.de in einer Meldung verweist.
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