Der TÜV ist eine Institution, der man vertraut. Daher ist die Werbung mit TÜV-Zertifizierungen beliebt. Was man aber wissen muss, ist, dass die Werbung mit den Bezeichnungen und Logos einige Stolperfallen bietet.
Werbung mit TÜV-Logos oder Markennamen
Wer? TÜV Markenverbund e. V.
Wie viel? 357,00 Euro
Betroffene? Kfz-Shops und Verkaufende sonstiger TÜV-relevanter Teile
Für ein TÜV-zertifiziertes Produkt darf, obwohl es verlockend ist, nicht ohne Weiteres mit ebendieser Zertifizierung geworben werden: Die Aussage „TÜV-zertifiziert“ kann abgemahnt werden, wenn sie für ein Produkt verwendet wird, bei dem eine TÜV-Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn dann wäre der Hinweis auf das TÜV-Siegel eine Selbstverständlichkeit, die nicht als etwas Besonderes beworben werden darf. Auch umgekehrt, wenn ein TÜV-Siegel verpflichtend ist, dies aber gar nicht erteilt wurde, darf selbstredend nicht damit geworben und eine entsprechende Zertifizierung suggeriert werden. Soweit so gut.
Was viele jedoch nicht wissen: Die Logos (z. B. das grau-blaue TÜV-Oktogon der diversen Ableger wie TÜV Süd) und der Begriff „TÜV“ sind eine eingetragene Marke und dürfen daher wie jede andere Marke nur verwendet werden, wenn dafür eine Berechtigung oder Nutzungserlaubnis vorliegt. Die Verwendung des markenrechtlich geschützten TÜV-Logos bedarf eines gültigen Zertifikates durch eine der Zertifizierungsstellen.
In unserem Fall verkaufte der Händler aber lediglich Tönungsfolien für Pkws mit dem Hinweis „TÜV-frei“, womit vermutlich gemeint ist, dass die Tönung der Scheiben kein TÜV-relevantes Merkmal sind. Nun dürfen sich die beauftragten Anwältinnen und Anwälte mit der Frage beschäftigen, ob die Abmahnung wirklich berechtigt war und damit schon eine Markenrechtsverletzung vorliegt.
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