Diese Woche standen folgende Abmahnungen hoch im Kurs: Newsletter-Versand, Facebook-Bilderklau und fehlende Weinkennzeichnung. Die Fälle zeigen wieder einmal, wie wichtig DSGVO, Urheberrechte und Kennzeichnungspflichten immer noch sind – und wann Vorsicht vor überzogenen Forderungen geboten ist.
Belästigende E-Mail-Werbung
Wer mahnt ab? Rhombus-SES Event & Music Creations GmbH (über die Kanzlei Torsten Thiel)
Wie viel? 540,50 Euro (Kosten der Abmahnung) zzgl. 400 Euro Schadensersatz
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
In einem aktuellen Schreiben geht es darum, dass ein Unternehmen wegen einer unerwünschten Werbe-E-Mail abgemahnt wurde. Die Empfängerseite – vertreten durch eine Anwaltskanzlei – wirft dem Absender vor, ohne Einwilligung oder bestehende Geschäftsbeziehung Werbung per Mail geschickt zu haben. Das ist nach dem UWG und der DSGVO tatsächlich nicht erlaubt. Deshalb fordert die Kanzlei neben einer Unterlassungserklärung auch einen Schadensersatz von 400 Euro und zusätzlich Anwaltskosten in Höhe von rund 540 Euro. Das alles soll innerhalb einer kurzen Frist überwiesen werden – sonst drohen weitere rechtliche Schritte.
Was man dazu wissen sollte: Solche Abmahnungen sind rechtlich grundsätzlich legitim, aber in den letzten Jahren ist daraus auch ein regelrechtes Geschäftsmodell entstanden. Firmen oder Einzelpersonen reagieren gezielt auf unerlaubte Werbemails – manchmal schon bei kleinsten Verstößen – und fordern vergleichsweise hohe Schmerzensgelder. Viele Kanzleien verweisen gern auf für sie günstige Urteile, verschweigen aber oft, dass es trotzdem einen konkreten Schadensnachweis erfordert, und zwar individuell. Die Höhe der geforderten Beträge (z. B. pauschal 400 Euro) ist nicht automatisch durchsetzbar. Im Streitfall müsste ein Gericht prüfen, ob wirklich ein immaterieller Schaden entstanden ist – und das ist eben nicht bei jeder einzelnen unerwünschten E-Mail klar gegeben.
Bilderklau bei Facebook
Wer mahnt ab? Urheber (über die Kanzlei ksp)
Wie viel? 569,08 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Dass nichts unbemerkt bleibt und Spezialisten selbst die hintersten Ecken der sozialen Medien nach Verstößen durchforsten, zeigt eine weitere Abmahnung. Die Kanzlei ksp Rechtsanwälte sprach eine Abmahnung wegen der unberechtigten Nutzung eines Bildes auf Facebook im Auftrag eines Urhebers aus. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 569,08 Euro – eine Summe, die sich aus Lizenzgebühr und Anwaltskosten zusammensetzt. Solche Abmahnungen sind im Urheberrecht gängig und grundsätzlich rechtlich zulässig. Auch hier muss die Angemessenheit der Forderung im Einzelfall überprüft werden.
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