Ist wirklich jeder unbestellte Newsletter Hunderte Euro Schadensersatz wert?

Veröffentlicht: 03.06.2025
imgAktualisierung: 03.06.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
03.06.2025
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maxkabakov / Depositphotos.com
Abmahnung wegen Werbe-Mail, Facebook-Bilderklau oder Weinetikett? Drei aktuelle Fälle zeigen, worauf Händler jetzt achten sollten.


Diese Woche standen folgende Abmahnungen hoch im Kurs: Newsletter-Versand, Facebook-Bilderklau und fehlende Weinkennzeichnung. Die Fälle zeigen wieder einmal, wie wichtig DSGVO, Urheberrechte und Kennzeichnungspflichten immer noch sind – und wann Vorsicht vor überzogenen Forderungen geboten ist.

Belästigende E-Mail-Werbung

Wer mahnt ab? Rhombus-SES Event & Music Creations GmbH (über die Kanzlei Torsten Thiel)
Wie viel? 540,50 Euro (Kosten der Abmahnung) zzgl. 400 Euro Schadensersatz
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

In einem aktuellen Schreiben geht es darum, dass ein Unternehmen wegen einer unerwünschten Werbe-E-Mail abgemahnt wurde. Die Empfängerseite – vertreten durch eine Anwaltskanzlei – wirft dem Absender vor, ohne Einwilligung oder bestehende Geschäftsbeziehung Werbung per Mail geschickt zu haben. Das ist nach dem UWG und der DSGVO tatsächlich nicht erlaubt. Deshalb fordert die Kanzlei neben einer Unterlassungserklärung auch einen Schadensersatz von 400 Euro und zusätzlich Anwaltskosten in Höhe von rund 540 Euro. Das alles soll innerhalb einer kurzen Frist überwiesen werden – sonst drohen weitere rechtliche Schritte.

Was man dazu wissen sollte: Solche Abmahnungen sind rechtlich grundsätzlich legitim, aber in den letzten Jahren ist daraus auch ein regelrechtes Geschäftsmodell entstanden. Firmen oder Einzelpersonen reagieren gezielt auf unerlaubte Werbemails – manchmal schon bei kleinsten Verstößen – und fordern vergleichsweise hohe Schmerzensgelder. Viele Kanzleien verweisen gern auf für sie günstige Urteile, verschweigen aber oft, dass es trotzdem einen konkreten Schadensnachweis erfordert, und zwar individuell. Die Höhe der geforderten Beträge (z. B. pauschal 400 Euro) ist nicht automatisch durchsetzbar. Im Streitfall müsste ein Gericht prüfen, ob wirklich ein immaterieller Schaden entstanden ist – und das ist eben nicht bei jeder einzelnen unerwünschten E-Mail klar gegeben.

Bilderklau bei Facebook

Wer mahnt ab? Urheber (über die Kanzlei ksp)
Wie viel? 569,08 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Dass nichts unbemerkt bleibt und Spezialisten selbst die hintersten Ecken der sozialen Medien nach Verstößen durchforsten, zeigt eine weitere Abmahnung. Die Kanzlei ksp Rechtsanwälte sprach eine Abmahnung wegen der unberechtigten Nutzung eines Bildes auf Facebook im Auftrag eines Urhebers aus. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 569,08 Euro – eine Summe, die sich aus Lizenzgebühr und Anwaltskosten zusammensetzt. Solche Abmahnungen sind im Urheberrecht gängig und grundsätzlich rechtlich zulässig. Auch hier muss die Angemessenheit der Forderung im Einzelfall überprüft werden.

Nährwertkennzeichnung von Wein

Wer mahnt ab? Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Wie viel? 243,51 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Wein

Seit Ende 2023 müssen Weine, die ab dem 8. Dezember 2023 erzeugt wurden, verpflichtend mit einem Zutatenverzeichnis und einer Nährwertdeklaration versehen werden – entweder direkt auf dem Etikett oder über ein sogenanntes E-Label, also z. B. einen QR-Code mit verlinkten Infos.

Wenn man also jüngeren Wein anbietet (online oder im Laden) und auf dem Etikett oder der Produktseite keine vollständige Angabe zu Zutaten und Nährwerten macht, droht eine Abmahnung – und genau das ist hier offenbar passiert. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht dabei gezielt gegen Anbieter vor, die diese Vorgaben nicht oder nicht korrekt umsetzen.

Wer zur Zielgruppe gehört, sollte prüfen (lassen), ob die Etikettierung korrekt ist, und ggf. schnell nachbessern – aber auch nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschreiben, ohne rechtliche Beratung.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 03.06.2025
img Letzte Aktualisierung: 03.06.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

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