Wer mit Rabattaktionen wirbt, legt meistens einen Aktionszeitraum fest. Dieser darf nicht einfach so immer wieder verlängert werden. Geschieht dies doch, können Händler:innen wegen Irreführung abgestraft werden. Das zeigt auch eine aktuelle Abmahnung der Wettbewerbszentrale.
Rabattaktion eines Möbelhändlers
Beanstandet wurde die Werbung eines in Polen ansässigen Möbelhändlers, der wiederholt mit Rabattaktionen warb. Der „Black-Friday-Sale“ bot ursprünglich 40 Prozent Rabatt bis zum 19. November, unterstützt von einem Countdown. Trotz eines ausdrücklichen Endtermins, wurde das identische Angebot bis zum 24. November verlängert. Eine ähnliche Aktion mit 37 Prozent Nachlass hatte bereits bis zum 12. November bestanden.
Verbrauchertäuschung
Die Wettbewerbszentrale kritisiert dieses Vorgehen als Irreführung der Verbraucher:innen. Die behauptete zeitliche Begrenzung des Rabattes verleitet Konsument:innen zu möglicherweise übereilten Kaufentscheidungen, obwohl keine echte Frist besteht. Hätten die Verbraucher:innen gewusst, dass der Aktionszeitraum verlängert wird, hätten sie ihre Kaufentscheidungen möglicherweise anders getroffen.
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