In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Die Vorweihnachtszeit ist für viele Online-Händler:innen die stressigste Zeit des Jahres, vor allem für diejenigen, die Weihnachtsartikel verkaufen. Dabei sollte die Rechtssicherheit des Shops nicht vernachlässigt werden. Denn auch die Weihnachtszeit bietet einige rechtliche Stolperfallen. Händler:innen sollten im Auge behalten, dass einige Produkte markenrechtlich geschützt sind. Außerdem sollte die Kundschaft darüber informiert werden, ob die Ware noch vor Weihnachten ankommt, dabei sollte allerdings auch darauf geachtet werden, eine möglichst genaue Angabe zu machen. In diesem Beispielshop gibt es gleich zwei Fehler, die zu einer Abmahnung führen können.

 Dresdner Christstollen aus Auerbach?


Lebkuchen, Glühwein und Stollen gehören für viele in der Adventszeit einfach dazu. Wer Stollen verkauft, sollte allerdings beachten, dass der Dresdner Christstollen sowohl markenrechtlich geschützt ist, als auch eine geschützte geografische Angabe enthält. Nicht jeder Stollen darf daher als „Dresdner Christstollen“ bezeichnet werden. Hier wird ein Stollen verkauft, der laut Angabe im Shop gar nicht in Dresden hergestellt wird. Damit es sich um einen Dresdner Christstollen handelt, muss dieser allerdings in einem eng definierten Gebiet um die Landeshauptstadt Dresden gebacken werden. Der Händler riskiert hier eine Abmahnung, da er diese Vorgaben missachtet. 

„Versand pünktlich zum Fest“

Grundsätzlich ist es keine schlechte Idee, der Kundschaft bei den Versandangaben mitzuteilen, ob die Ware noch pünktlich zum Weihnachtsfest ankommen wird. Allerdings sollte die Versandzeit trotzdem so genau wie möglich angegeben werden. Nur die Angabe, dass der Versand pünktlich bis zum Fest erfolgt, ist gerade Anfang Dezember wenig aussagekräftig. Ob der Versand in 2 Tagen oder 2 Wochen erfolgt, ist für die Kundschaft nicht ersichtlich. Zudem sollte angegeben werden, bis wann bestellt werden kann, damit die Ware bis zum Fest ankommt. Irreführende Versandangaben sorgen nicht nur für enttäuschte Kundschaft, sondern können auch eine Abmahnung zur Folge haben.