Wenn Shops mit einem bestimmten Versand werben, diesen aber nicht einhalten, droht Ärger. Ein Online-Händler wurde nun abgemahnt, weil er statt des versprochenen DHL-Kleinpakets nur einen Großbrief verschickte. Außerdem: Das Versäumnis, das für Biozide vorgeschriebene Abgabegespräch durchzuführen und eine „Mensch ärgere Dich nicht“-Markenrechtsverletzung.
DHL-Paket versprochen, Großbrief geliefert
Wer mahnt ab? Michaela Maurer (über die Kanzlei HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.299,62 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Ein Online-Händler hat in seinem Shop damit geworben, Bestellungen per DHL-Kleinpaket inklusive Sendungsverfolgung zu versenden. Tatsächlich jedoch erhielten Kunden ihre Ware lediglich per normalem Großbrief – ohne jede Möglichkeit der Nachverfolgung oder anderer Annehmlichkeiten eines Paketes. Dieses Vorgehen stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar und kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden.
Denn für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Versandart oft kaufentscheidend – sie erwarten bei einem DHL-Kleinpaket eine sichere Zustellung mit Tracking-Option sowie weiteren Services wie einer Abstellgenehmigung. Wird dieses Versprechen nicht eingehalten, liegt eine Wettbewerbsverletzung vor, die die Konkurrenz oder Verbraucherschutzverbände abmahnen können.
Achtung: Online-Shops müssen in diesem Zusammenhang auch darauf achten, nicht mit einem versicherten Versand zu werben. Ist Absender und Verkäufer ein Unternehmen, trägt dieses das Risiko von Verlust oder Beschädigung – bis zur Übergabe. Eine solche Werbeaussage könnte daher ebenfalls als wettbewerbswidrig angesehen werden und eine Abmahnung nach sich ziehen.
Biozide: Abmahnung wegen fehlender Beratung
Wer mahnt ab? CSV Handels GmbH & Co KG (über die Kanzlei Chem Law)
Wie viel? 1.295,43 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Bioziden
Ein Online-Händler wurde abgemahnt, weil er die seit dem 1. Januar 2025 geltenden neuen Abgabeanforderungen für Biozid-Produkte nicht erfüllt hat. Die aktualisierten Vorschriften schreiben vor, dass bei der Abgabe bestimmter Biozide eine fachkundige Beratung erfolgen muss, um Verbraucherinnen und Verbraucher über eine sichere und vorschriftsgemäße Anwendung aufzuklären.
Im konkreten Fall hatte der Händler Biozid-Produkte ohne das erforderliche Beratungsgespräch verkauft – eine Pflicht, die insbesondere bei gesundheits- oder umweltgefährdenden Bioziden von Bedeutung ist. Da man in der Anwendung somit unwissend über Risiken und Schutzmaßnahmen bleiben würde, wurde dies als Wettbewerbsverstoß gewertet. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, da gesetzliche Informationspflichten nicht eingehalten wurden und sich der Händler dadurch einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschafft hat.
Dieser Fall zeigt, dass Händler, die Biozide vertreiben, nicht nur ihre Produktkennzeichnung und Angaben anpassen, sondern auch sicherstellen müssen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Beratung beim Verkauf tatsächlich erfolgt. Ohne eine solche Beratung drohen kostspielige Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.
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