Versandangaben: Händler für falsche DHL-Werbung abgemahnt

Veröffentlicht: 04.02.2025
imgAktualisierung: 04.02.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
04.02.2025
img 04.02.2025
ca. 3 Min.
In einem Mini-Einkaufwagen befinden sich DHL Pakete
chormail@hotmail.com / Depositphotos.com
Ein Händler warb mit dem Versand per DHL-Kleinpaket – tatsächlich kam ein Großbrief. Außerdem: Biozide und Mensch ärgere Dich nicht.


Wenn Shops mit einem bestimmten Versand werben, diesen aber nicht einhalten, droht Ärger. Ein Online-Händler wurde nun abgemahnt, weil er statt des versprochenen DHL-Kleinpakets nur einen Großbrief verschickte. Außerdem: Das Versäumnis, das für Biozide vorgeschriebene Abgabegespräch durchzuführen und eine „Mensch ärgere Dich nicht“-Markenrechtsverletzung.

DHL-Paket versprochen, Großbrief geliefert

Wer mahnt ab? Michaela Maurer (über die Kanzlei HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.299,62 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Ein Online-Händler hat in seinem Shop damit geworben, Bestellungen per DHL-Kleinpaket inklusive Sendungsverfolgung zu versenden. Tatsächlich jedoch erhielten Kunden ihre Ware lediglich per normalem Großbrief – ohne jede Möglichkeit der Nachverfolgung oder anderer Annehmlichkeiten eines Paketes. Dieses Vorgehen stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar und kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden.

Denn für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Versandart oft kaufentscheidend – sie erwarten bei einem DHL-Kleinpaket eine sichere Zustellung mit Tracking-Option sowie weiteren Services wie einer Abstellgenehmigung. Wird dieses Versprechen nicht eingehalten, liegt eine Wettbewerbsverletzung vor, die die Konkurrenz oder Verbraucherschutzverbände abmahnen können.

Achtung: Online-Shops müssen in diesem Zusammenhang auch darauf achten, nicht mit einem versicherten Versand zu werben. Ist Absender und Verkäufer ein Unternehmen, trägt dieses das Risiko von Verlust oder Beschädigung – bis zur Übergabe. Eine solche Werbeaussage könnte daher ebenfalls als wettbewerbswidrig angesehen werden und eine Abmahnung nach sich ziehen.

Biozide: Abmahnung wegen fehlender Beratung

Wer mahnt ab? CSV Handels GmbH & Co KG (über die Kanzlei Chem Law)
Wie viel? 1.295,43 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Bioziden

Ein Online-Händler wurde abgemahnt, weil er die seit dem 1. Januar 2025 geltenden neuen Abgabeanforderungen für Biozid-Produkte nicht erfüllt hat. Die aktualisierten Vorschriften schreiben vor, dass bei der Abgabe bestimmter Biozide eine fachkundige Beratung erfolgen muss, um Verbraucherinnen und Verbraucher über eine sichere und vorschriftsgemäße Anwendung aufzuklären.
Im konkreten Fall hatte der Händler Biozid-Produkte ohne das erforderliche Beratungsgespräch verkauft – eine Pflicht, die insbesondere bei gesundheits- oder umweltgefährdenden Bioziden von Bedeutung ist. Da man in der Anwendung somit unwissend über Risiken und Schutzmaßnahmen bleiben würde, wurde dies als Wettbewerbsverstoß gewertet. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, da gesetzliche Informationspflichten nicht eingehalten wurden und sich der Händler dadurch einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschafft hat.
Dieser Fall zeigt, dass Händler, die Biozide vertreiben, nicht nur ihre Produktkennzeichnung und Angaben anpassen, sondern auch sicherstellen müssen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Beratung beim Verkauf tatsächlich erfolgt. Ohne eine solche Beratung drohen kostspielige Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Markenrechtsverletzung durch Schmidt Spiele GmbH bei der Nutzung der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“

Wer mahnt ab? Schmidt Spiele GmbH (über die Kanzlei Fortmann Tegethoff)
Wie viel? 3.020,34 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von u.a. Gesellschaftsspielen, Spielzeug

Die Schmidt Spiele GmbH, vertreten durch die Kanzlei Fortmann Tegethoff, hat wieder einmal die Konkurrenz sondiert und abgemahnt. Der Vorwurf: Der Shop nutzte die Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht“ für einen Kinder-Spieltisch mit aufgedrucktem Spielbrett. Die Schmidt Spiele GmbH ist Inhaberin der europäischen Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ und sieht in der Verwendung des Namens eine Verletzung ihrer Markenrechte. Mit rund 3.000 Euro Abmahnkosten droht für kleine Händlerinnen und Händler das Game Over.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 04.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 04.02.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
8 Kommentare
Kommentar schreiben

Peter
05.02.2025

Antworten

Hallo, kurze Frage: Muss die "fachkundige Beratung" immer mündlich erfolgen? Genügen nicht einfache Sicherheitshinweise, Dosieranleitung, Hinweis zur Entsorgung eca. in der Artikelbeschreibung (eines online-Shops), die der Kunde vor der Bestellung selber lesen kann? Im (realen) Gartenmarkt kann ich Umweltgifte auch einfach kaufen und muss die Sicherheitshinweise auf der Packung selber lesen... Vielen Dank.
Redaktion
06.02.2025
Hallo Peter, wir haben die Fragen schon in den anderen Kommentare beantwortet. Schau gerne dazu weiter unten. Viele Grüße Die Redaktion
oejendorfer
05.02.2025

Antworten

Thema Großbrief bzw Kleinpaket ( ehemals warenpost) Mann kann als Händler nicht immer genau die Versandart zu einem Produkt angeben. Kauft ein Kunde z.B nur ein Kabel kann es der etwas günstige Großbrief sein. (Versandfrei oder mit Versandkosten Angabe) Kauf der Kunde aber zB 10 Stück von dem gleichen Kabel ist das Gewicht ein anderes und man muss dann auf Kleinpaket gehen. Am besten gibt man nur Post/DHL in Angebot an. Außerdem neu: Auch bei Groß-Maxibrief ist eine Tracking Verfolgung möglich. Es muss die Zahl/Buchstaben in der Briefmake (Internetmarke) angegeben werden und man kann im Bereich Post (nicht DHL) die Sendung verfolgen. Ich persönlich halte die obige Abmahnung für "reine Abzocke". PS: An die Redaktion: ggf Antwort überarbeiten mfg Der Oejendorfer
Schmidt
05.02.2025

Antworten

Biozide: Abmahnung wegen fehlender Beratung Hallo, und wie soll mann die fachkundige Beratung an Verbraucherinnen und Verbraucher über eine sichere und vorschriftsgemäße Anwendung aufklären? Im Netz? Danke.
Redaktion
05.02.2025
Hallo Schmidt, das Abgabegespräch kann im Online-Handel fernmündlich oder per Videoübertragung durchgeführt und dokumentiert werden. Bei den jeweiligen Artikeln kann der entsprechende Hinweis angebracht und eine Möglichkeit zur Durchführung des Abgabegesprächs eingearbeitet werden. Aber Achtung: Aufgezeichnete Sprach- und Videoaufnahmen reichen ausdrücklich nicht aus. Und auch ein Abgabegespräch nach Abschluss des Vertrages genügt den Anforderungen nicht. Viele Grüße Die Redaktion
Max Sonntag
05.02.2025
"Fachkundige Onlineberatung fernmündlich oder per Videoübertragung [...] Aufgezeichnete Sprach- und Videoaufnahmen reichen ausdrücklich nicht aus." Da ist der Händler dann also so oder so der Dumme. Apropos dumm: Bis 31.12.2024 war der Kunde also klug genug, Biozid-Produkte zu kaufen und anzuwenden. Ab 01.01.2025 ist er als mündiger Verbraucher plötzlich zu blöd, Verpackungshinweise und Anwendungsdatenblätter zu lesen und muß - auch wenn er das Zeug seit Jahren verwendet - über die Anwendung aufgeklärt werden? Naja, irgendwo muß das Ergebnis der PISA-Studie ja herkommen.
Der Kommentator
04.02.2025

Antworten

Hallo, das Schmidt Spiele Abmahnt ist ja nix neues, es ist auch in Ordnung das die Ihre Rechte warnehmen. Meiner Meinung nach sind die Kosten einfach zu hoch, viele Händler wissen es einfach nicht und denken nicht das es sich um ein Markenname handelt. 500€ Abmahnung hätten auch gereicht. Meiner Meinung nach. Ich werde Firmen die so handeln nicht weiter unterstützen und nie wieder Produkte der Unternehmen kaufen.
deynm
05.02.2025
Hier stimme ich massiv zu !! Selbst erwischt hat es fast , da versucht zu kämpfen ,€7000,00 gekostet- Die Spiele dieser Firma will man nicht mehr :(