Einige Werbeaussagen können abgemahnt werden, obwohl sie zunächst der Wahrheit entsprechen. Doch bei Angaben wie „geprüfte Qualität“, „Testsieger“ oder beim Werben mit einer Herstellergarantie müssen der Kundschaft noch weiterführende Informationen bereitgestellt werden. Sonst kann es, so wie in diesem Fall, zu einer Abmahnung kommen.
Unzulässige Werbung mit Prüfsiegel
Wer mahnt ab? Detia Freyberg GmbH
Wie viel? 2.293,25 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Hat ein Produkt eine besondere Qualität, die von einer Stelle geprüft wurde, möchten Händler:innen natürlich damit werben. Hat eine besondere Prüfung, zum Beispiel durch Stiftung Warentest, stattgefunden, darf damit auch geworben werden. Allerdings müssen dann auch alle Informationen oder die Fundstelle, in der die Informationen sind, mit angegeben werden. Ein Händler für Pflanzenschutzmittel warb in seinem Shop damit, dass es sich um „geprüfte Qualität“ handelt. Allerdings machte er keine weiteren Angaben zu den Prüfkriterien oder der Fundstelle.
Zudem wird das Produkt als Pflanzenschutzmittel verkauft, ohne, dass es als solches zugelassen wurde. Nach der EU-Pflanzenschutzverordnung sind solche Mittel allerdings zulassungspflichtig. Diese Fehler fielen einem Mitbewerber auf und der Händler erhielt eine Abmahnung.
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