Das Widerrufsrecht ist streng geregelt, sodass Händler:innen die Widerrufsbelehrung nicht auf eigene Faust anpassen sollten. Schon die kleinste Anpassung kann für eine Abmahnung sorgen. Diese Erfahrung musste eine Händlerin in dieser Woche machen.
Anpassung der Widerrufsbelehrung
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Gleich mehrere Fehler sorgten bei einer Händlerin für eine Abmahnung. Zum einen verkaufte sie in ihrem Shop Textilien und hat es unterlassen, eine Textilkennzeichnung vorzunehmen. Die Textilkennzeichnungsverordnung verpflichtet allerdings alle Händler:innen dazu, die Zusammensetzung der Textilien anzugeben. Diese Informationen fehlten hier.
Auch die Widerrufsbelehrung im Shop sorgte für Schwierigkeiten. Das Verbraucherschutzrecht sieht vor, dass bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht. Bis auf wenige Ausnahmen können Händler:innen dieses nicht einschränken. Hier wurden in der Widerrufsbelehrung gleich mehrere rechtswidrige Einschränkungen vorgenommen. Zum einen soll eine Rückerstattung nur dann stattfinden, wenn die Ware mit Etikett und ohne jegliche Gerüche wie Schweiß oder Parfum oder Flecken oder einem Riss ankommt. Allerdings können Verbraucher:innen auch bei gebrauchten Artikeln vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Händler:innen dürfen dann allerdings Wertersatz verlangen. Ganz ausgeschlossen werden darf das Widerrufsrecht allerdings nicht. Zudem versucht die Händlerin hier, rabattierte Produkte vom Widerrufsrecht auszuschließen. Auch das verstößt gegen das Verbraucherschutzrecht und somit auch gegen das Wettbewerbsrecht.
Verstoß gegen die Verordnung über kosmetische Mittel
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Kosmetikprodukten
Auf Ebay verkaufte ein Händler Kosmetikprodukte und bewarb diese mit einigen gesundheitsbezogenen Aussagen. Eine Kopfhautpeeling-Creme wurde damit beworben, dass sie entgiftende Wirkung hätte. Eine solche Aussage verstößt gegen die Verordnung über kosmetische Mittel, da sie eine Wirkung vortäuscht, die es so nicht gibt.
Verträglicher Kaffee
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Lebensmitteln
Dass für Kaffee nicht mit dem Wörtchen bekömmlich geworben werden darf, sollte sich inzwischen herumgesprochen haben. Der Verband Sozialer Wettbewerb hat nun allerdings einen Händler abgemahnt, der den Kaffee als besonders verträglich beworben hat. Der Verband sah auch in dieser Formulierung eine gesundheitsbezogene Aussage, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt.
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