Persönlichkeitsverletzung: Urteil zu Backlink-Verträgen

Veröffentlicht: 21.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 20.03.2013

Das Landgericht Amberg hatte sich in einer Entscheidung (Urteil vom 22. August 2012, Az.: 14 O 417/12) damit zu befassen, ob das „Posten“ von frei erfundenen Kommentaren, ohne dass dies mit dem Auftraggeber abgesprochen war, im Rahmen eines Backlink-Vertrages gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Auftraggebers verstößt.

Recht

Im Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, wies ein Unternehmer einen SEO-Dienstleister an, auf fremden Websites über einen gewissen Zeitraum eine feste Anzahl von Backlinks für die eigene Domain im Rahmen der vereinbarten Suchmaschinen-Optimierung zu setzen, wobei dieser Suchmaschinenoptimierer eigenmächtig frei erfundene Kommentare hinzufügte.

Diese sog. "Backlinks" sind Links von einer anderen Webseite, die auf die eigene Website führen, um so das Ranking der eigenen Website zu erhöhen.

Infolgedessen mahnte das beauftragende Unternehmen den SEO-Dienstleister ab, woraufhin dieser eine entsprechende Unterlassungserklärung abgab. Der Auftraggeber forderte daraufhin den bereits gezahlten Werklohn zurück, weil die Backlinks auf themenfernen Websites veröffentlicht wurden. Zudem verlangte der Unternehmer, dass das SEO-Unternehmen die vorgenommenen Einträge mit dem Link auf die eigene Website entfernt.

Das Gericht bejahte im Fall eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, welches in den Artikeln 2 und 1 des Grundgesetzes verankert ist. Es garantiert die Selbstbestimmung über das gesprochene und geschriebene Wort und die eigene Darstel­lung in der Kommunikation mit anderen.

Durch die erfundenen Kommentare liege eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die geposteten Kommentare stammen vom Unternehmer selbst:

„Die Beklagte hat durch das »Posten«, d.h. Setzen, der Kommentare widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Die Beklagte hat im Rahmen des Setzens der Backlinks in sogenannten »Blogs« Kommentare veröffentlicht, die den Kläger als den Urheber dieser darstellen. In diesen Kommentaren spricht die Beklagte Themenbereiche an, die der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen sind. Diese hätte die Beklagte schon nicht tätigen dürfen, selbst wenn sie der Wahrheit entsprochen hätten. Durch das Setzen des Backlinks unter den Kommentaren wirkt es aber nun so, als stammen eben jene Kommentare vom Kläger. Dies stellt eine Verletzung des Rechts am gesprochenen und geschriebenen Wort dar. […] Die Beklagte schreibt dem Kläger hier Äußerungen zu, die nie gefallen sind. Hierin ist stets eine Widerrechtlichkeit der Verletzung zu sehen.“

Einen Anspruch auf Beseitigung der Backlinks selbst besteht nach Ansicht des Gerichts nicht, weil hierdurch gerade nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Die Beseitigung der Backlinks kann nur erfolgen, soweit die Kommentare ansonsten nicht entfernt werden können.

Einen Anspruch auf die Rückzahlung des vereinbarten Werklohnes lehnte das Gericht auch ab, weil dieser Themenbezug vertraglich nicht vereinbart war und es für die Platzierung bei Google nicht darauf ankommt, dass die Backlinks auf einschlägigen Websites gesetzt werden:

„Das Platzieren der Backlinks auf sog. "Good Neighbourhood"- Websites durch die Beklagte ist gem. § 633 II Nr. 2 BGB geeignet, die Internetpräsenz des Klägers zu verbessern, wobei eine tatsächliche Optimierung ausdrücklich nicht geschuldet ist. Zwar ist die Beklagte ein Unternehmen, das u.a. der Optimierung des Webauftritts dient, dennoch ist lediglich eine für die Optimierung geeignete Auswahl der Websites geschuldet, wie sie von der Beklagten vorgenommen wurde. Nicht entscheidend ist das Platzieren auf rein einschlägigen, nicht themenfremden Websites, wie es vom Kläger gefordert wird. Eine solche Leistung hätte explizit vereinbart werden müssen.“

Dabei hat das Gericht aber offen gelassen, was man unter den sog. „Good-Neighbourhood“-Websites versteht. Der Begriff lässt aber auf einen Themenbezug zur eigenen Website schließen.

Fazit:

Wenn Sie in Zukunft also ein SEO-Unternehmen damit beauftragen, auf fremden Websites Backlinks auf Ihre eigene Website zu platzieren, so können Sie dahingehend beruhigt sein, dass dieser Dienstleister keine erfundenen Kommentare ergänzen darf.

Wenn ein SEO-Unternehmen zur Suchmaschinenoptimierung neben dem Setzen von Backlinks noch eigenmächtige Kommentare postet, so besteht daraus ein Anspruch des Auftraggebers aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die damit verbundenen Backlinks sind hingegen nur zu entfernen, sofern diese untrennbar mit den frei erfundenen Kommentierungen verbunden sind.

Wird in einem Backlink-Vertrag nicht genau vertraglich geregelt, ob die Backlinks zu 100% themenbezogen sein müssen, so müssen im Zweifel auch nicht alle Backlinks themenrelevant sein. Im Einzelfall ist im Rahmen der Vertragsauslegung danach zu fragen, was konkret vereinbart wurde. Um dieser Unsicherheit zuvorzukommen, sollte im konkreten Auftrag eine detaillierte Absprache diesbezüglich erfolgen.

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