Neues Urteil: Amazon-Händler für Amazons Wettbewerbsverstöße verantwortlich oder nicht?

Veröffentlicht: 05.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.09.2015

Anders als im eigenen Online-Shop, in dem zumindest ansatzweise Einfluss auf die konkrete Darstellung besteht, haben Händler auf Online-Plattformen und Marktplätzen keine Möglichkeit, die technischen Gegebenheiten und Anzeigen zu ändern. Blendet der Online-Marktplatz (ohne das Wissen des Händlers) eigenmächtig wettbewerbswidrige Aussagen oder Funktionen ein und wird der Händler wegen falscher Angaben in seinem Angebot abgemahnt, muss er doch auf die Plattform verweisen können oder nicht?

Man Kopf Laptop

(Bildquelle man and a laptop: Djomas via Shutterstock)

„Nein“, fand das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Beschluss vom 23.09.2014 (Az. 6 U 115/14) über den wir hier berichteten. „Doch“, urteilte hingegen das Landgericht Arnsberg vergangene Woche (Urteil vom 30.10.2014, Az.: I-8 O 121/14 – nicht rechtskräftig). Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet nicht für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden.

Amazons (wettbewerbswidrige) Weiterempfehlungsfunktion von Händlern mit zu verantworten?

Im konkreten Fall ging es anders als vor dem Oberlandesgericht Köln nicht um eine fehlerhafte UVP-Anzeige, sondern um eine als wettbewerbswidrig eingestufte Weiterempfehlungsfunktion. Abgemahnt wurde ein Amazon-Händler, der eine von Amazon automatisch vorgehaltene Weiterempfehlungsfunktion nutzt.

Beispiel:

Amazon Weiterempfehlungsfunktion

Screenshot vom 04.11.2014 – © Amazon.de

Dies empfand die Abmahnerin als wettbewerbswidrig und zog vor Gericht.

Amazon-Händler ohne Einfluss

Der abgemahnte Amazon-Händler verteidigte sich damit, Amazon habe - wie die meisten anderen Internetverkaufsplattformen - für alle Angebote von allen Verkäufern die beanstandete Weiterempfehlungsfunktion standardisiert vorgesehen, so dass sich diese durch Händler, die ihre Produkte auf Amazon anböten, nicht entfernen lasse.

Im Übrigen weise die durch die Weiterempfehlungsfunktion ausgelöste E-Mail nicht den jeweiligen Händler als Absender aus, sondern denjenigen, der die E-Mail versende. Ein wettbewerbswidriges Tätigwerden liege durch den Händler selbst also nicht vor.

Abmahnerin unterliegt vor Gericht

Vor dem Landgericht Arnsberg hatte der Abmahner keinen Erfolg.

Auch dass der abgemahnte Amazon-Händler gegenüber Amazon nicht (genügend) dringlich zur Abschaltung der Empfehlungsfunktion aufgefordert hat, führt nicht dazu, dass er automatisch zur Verantwortung gezogen werden kann. Das Gericht übersieht nicht, dass die Erfolgsaussichten in Bezug auf die weitere Verwendung dieser Funktion durch Amazon auch relativ gering waren.

Im Übrigen war zu beachten, dass dem Amazon-Händler keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Benutzung der Weiterempfehlungsfunktion zukamen. Dementsprechend bestand für den Händler nur die Möglichkeit, den Erfolg - Aktivierung der Weiterempfehlungsfunktion - dadurch zu verhindern, dass sie völlig von der Nutzung der Plattform "amazon.de" absah. Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir sind gespannt wie es in dem Fall weitergeht und werden an dieser Stelle über den weiteren Verfahrensgang berichten.

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