Landgericht Bielefeld: AGB-Klauseln zur Einschränkung der Nutzungsrechte an Multimediadateien zulässig

Veröffentlicht: 10.05.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.05.2013

Das Landgericht Bielefeld hat in einem Urteil vom 05.03.2013 (Az.: 4 O 191/11) entschieden, dass ein Weiterveräußerungs- bzw. Kopierverbot für Multimediadateien zulässig ist.

Tablet mit E-Books

Im zu entscheidenden Fall musste sich das Landgericht mit einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Online-Händler auseinandersetzen, der unter anderem E-Books und Hörbücher vertreibt.

Die Parteien stritten um die Zulässigkeit einer AGB-Klausel des Händlers, die insbesondere das Kopieren für Dritte sowie den Weiterverkauf der heruntergeladenen Dateien untersagte:

„Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen.

Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.“

Die Richter hielten diese AGB-Klausel für wirksam. Die AGB-Bestimmungen des Online-Händlers halten einer Inhaltskontrolle stand und stellen keine unangemessene Benachteiligung der Käufer von digitalen Dateien wie Hörbüchern oder E-Books dar.

Der primäre Vertragszweck sei die Ermöglichung und Bereitstellung des Downloads und des sich anschließenden Anhörens oder Ansehens. Soweit es um das Kopieren für Dritte oder den Weiterverkauf der Datei geht, sind diese Handlungen nicht mehr vom primären Vertragszweck und der Nutzungsmöglichkeit umfasst.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Erwerber eines Hörbuchs im Wege des Downloads mit erhöhten rechtlichen Beschränkungen rechnen müsse, weil hinreichend bekannt sei, dass diese zur Bekämpfung von Raubkopien erforderlich seien.

Die Regelung sei auch mit der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vereinbar. Dieser hatte im Jahr 2012 für “gebrauchte” Software (Computerprogramme) grundsätzlich eine Weiterveräußerbarkeit bejaht (Urteil vom 03.07.2012, Az.: C-128/11).

Die bielefelder Richter sahen die aufgestellten Grundsätze des EuGH in diesem Fall als nicht einschlägig, da es sich im Streitfall nicht um Computerprogramme handele, sondern um Multimediadateien. Das Urteil des EuGH sei hier auch nicht einschlägig gewesen, da die vom EuGH aufgestellten Grundsätze nicht auf andere digitale Inhalte übertragbar seien.

Fazit

Nach Ansicht des Landgerichts dürfen heruntergeladene Multimediadateien nicht kopiert oder weiterverkauft werden, wenn der Anbieter dies in seinen AGB so vereinbart.

Ob die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. im vorliegenden Fall Berufung einlegen wird, ist nicht bekannt.

Es bleibt also abzuwarten, ob andere Gerichte den Weiterverkauf von Multimediadateien ebenfalls als ausgeschlossen ansehen.

 

 

 

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