Bundesgerichtshof entscheidet Streit um Kennzeichen mit dem Bestandteil „VOLKS“

Veröffentlicht: 14.05.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.05.2013

Der Bundesgerichtshof hat über die Frage des Schutzumfanges der berühmten Marke VOLKSWAGEN gegenüber Kennzeichen mit dem Bestandteil „VOLKS“ entschieden (Urteil vom 11.04.2013, Az.: I ZR 214/11). Dies teilte der BGH in einer Pressemitteilung vom 11.04.2013 mit.

BGH Urteil

Die Kennzeichen “VOLKS-Inspektion”, “VOLKS-Reifen” und “VOLKS-Werkstatt” können die Rechte des Markeninhabers an der bekannten Marke “VOLKSWAGEN” verletzen.

Grund für den Streit war folgender Sachverhalt:

Die bekannte Werkstattdienstleister A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG (kurz A.T.U.) veranstaltete im Jahr 2009 zusammen mit einer zum Axel-Springer-Konzern gehörenden Gesellschaft zwei Verkaufsaktionen. Bei diesen wurden Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „VOLKS-Inspektionen“ erbracht und Reifen unter der Angabe „VOLKS-Reifen“ angeboten. In der Werbung wurde A.T.U. als „VOLKS-Werkstatt“ bezeichnet.

Die Volkswagen AG - als Inhaberin der Marke „VOLKSWAGEN“- nahm aufgrund dieser Aktionen A.T.U. und die Online-Tochter des Axel-Springer-Verlages wegen einer Verletzung ihrer Markenrechte in Anspruch. Dieser Markenschutz besteht im Fall der Marke „VOLKSWAGEN“ für den Bereich Reparatur und Fahrzeugteile im gesamten EU-Raum.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Das vorerst mit der Sache befasste Landgericht München gab der Volkswagen AG mit Urteil vom 22.02.2011 (Az.: 33 O 5562/10) Recht und verurteilte zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie zu einem Schadensersatz. Das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht wies die Klage ab, weil keine Verwechslungsgefahr und damit keine Markenrechtsverletzung zu bejahen ist (Urteil vom 20.10.2011, Az.: 29 U 1499/11).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Dies sahen die Karlsruher Richter anders und hoben die Entscheidung des Oberlandesgerichts wieder auf. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass bei der Werbung mit „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“ die Rechte der Volkswagen AG an ihrer Marke „VOLKSWAGEN“ verletzt werden.

„Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.“ Die Marke „VOLKSWAGEN“ genießt besonderen Schutz hinsichtlich anderer Kennzeichen mit dem Bestandteil „Volks“.

Die Sache wurde nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen und erneut entschieden werden kann.

Zum Schwerpunkt der Verwechslungsgefahr haben auch schon andere Gericht entschieden. Das Landgericht Köln beispielsweise urteilte am 18.12.2012 (Az.: 33 O 803/11), dass ein von Lindt produzierter in Goldfolie eingewickelter „Goldteddy“ aus Schokolade, die Wortmarke "Goldbären" von Haribo verletzen würde.

Fazit

Wer Aussagen oder Kennzeichen verwendet, die Ähnlichkeiten zu einer bereits bestehenden Marke aufweisen, riskiert eine Abmahnung. Verletzungen werden von den Markeninhabern meist sehr streng verfolgt.

Wie können Händler einer Verwechslungsgefahr mit einer eingetragenen Marke vorbeugen?

In die Prüfung der Verwechslungsgefahr aufgrund von Ähnlichkeit fließen eine Reihe unterschiedlicher Gesichtspunkte mit ein, die stets im Einzelfall umfassend zu beurteilen sind. Je ähnlicher sich die Marken in Bild, Klang oder Bedeutung sind, umso eher liegt eine Verwechslungsgefahr nahe.

Die Verwechslungsgefahr ist daher stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Ist eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen, sollte frühzeitig und konsequent reagiert werden, und auf die Verwendung der Werbeaussagen o.ä. verzichtet werden.

 

 

 

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