Facebook-Like-Button: Fehlerhafte Datenschutzerklärung kann nicht abgemahnt werden

Veröffentlicht: 15.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.04.2016

„Falsche Angaben auf einer Webseite zum Facebook-Plugin stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar.“ war die Kernaussage eines aktuellen Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. (Teilurteil v. 16.10.2014, Az.: 2-03 O 27/14). Die Frankfurter Richter gaben dem abgemahnten Online-Händler Recht und lehnten die Abmahnfähigkeit einer fehlerhaften Datenschutzerklärung ab.

 Facebook Like

Bildquelle: Facebook Like: © KreativKolors – Shutterstock.com

Händler klärte Besucher nicht ausreichend auf

Unerlässlich ist es bei der Einbindung eines Facebook-Like-Buttons, dass der Nutzer gemäß § 13 TMG klar und verständlich darüber aufgeklärt wird, welche Daten, durch wen und zu welchem Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters

(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Ein Mitbewerber sah die Datenschutzerklärung des Abgemahnten hinsichtlich der Verwendung des Facebook-Like-Buttons als nicht ausreichend an und sprach daraufhin eine Abmahnung aus.

Wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelung?

Nicht jeder Rechtsverstoß eines Mitbewerbers löst auch gleichzeitig einen Unterlassungsanspruch aus. Nur Verstöße gegen solche Vorschriften, die unter anderem dazu bestimmt sind, im Interesse des Marktteilnehmers das Marktverhalten zu regeln, können mit einer Abmahnung geahndet werden.

Die fehlende Unterrichtung über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Facebook-„Gefällt mir"-Button wirke sich - im Gegensatz zu geschäftsbezogenen Informationspflichten wie etwa der unrichtigen oder unvollständigen Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht - nicht auf das kommerzielle Verhalten des Besuchers der Website aus, so das Gericht in seiner Entscheidungsbegründung.

Zweck der Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG sei es nicht, Verbraucher vor der Beeinflussung ihrer geschäftlichen Entscheidungen zu schützen. Der Facebook-Nutzer, der das Plugin nutzt, sei nicht Adressat von unerwünschter Werbung, sondern sorgt selbst dafür, dass die betreffenden Inhalte auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht werden.

Rechtsprechung uneinig

Die Verwendung von Social Plug-Ins (z.B. Facebook-“like“- oder „gefällt mir“-Button usw.) ist in Rechtsprechung und Literatur wettbewerbsrechtlich allgemein umstritten. Es gibt keine gesicherte Rechtsprechung, ob und welche datenschutzrechtlichen Vorschriften einen Wettbewerbsbezug aufweisen, die ggf. eine Abmahnung nach sich ziehen können.

Das Urteil bringt daher mehr Verwirrung als Klarheit. Ob sich andere Gerichte der Ansicht der Frankfurter Richter anschließen, bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht jedenfalls bisher noch aus. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Mitbewerber – die eine fehlende Datenschutzerklärung rügen wollen - als Gerichtsstand nicht Frankfurt a.M. wählen werden, denn aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes können sich die Abmahner das Gericht, vor dem sie klagen, aussuchen.

Wir werden an dieser Stelle über die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung berichten.

 

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