Widerrufsrecht auch bei Online-Kursen

Veröffentlicht: 30.05.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.05.2013

Der Anbieter eines Online-Kurses zur Freizeitgestaltung muss seinen Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht gewähren und darüber belehren.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.02.2013 (Az.: I-4 U 135/12) nach einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landegerichts Bielefeld vom 05.06.2012 (Az.: 15 O 49/12) bestätigt.

Paragraph Urteil

Was war geschehen?

Der Betreiber der Internetseite www.sportbootfuehrerschein.de bietet Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Sportbootführerscheinprüfung an. Die Nutzer wurden aber nicht über ein bestehendes Widerrufsrecht aufgeklärt.

Der Online-Händler berief sich auf die Ausnahmeregelung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB.

Nach § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB gilt das Widerrufsrecht nicht für Verträge im Bereich der Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer dazu verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer genau angegebenen Frist zu erbringen.

Ausnahmereglung greift nicht

Das Gericht bejahte bei dem Kurs zur Vorbereitung auf den Sportbootführerschein zwar das Vorliegen einer Freizeitveranstaltung; jedoch greife die Ausnahmeregelung nicht, weil keine hinreichend konkretisierte Leistungszeit angegeben werde.

Die Ausnahmeregelung des § 312 b BGB sei nur dann einschlägig, wenn die Leistung zeitlich so eingegrenzt sei, dass ein Widerruf des Kunden dem Unternehmer einen Schaden zufügen würde. Hier seien aber die fertigen Kursmaterialien lediglich online abrufbar gewesen. Der Unternehmer müsse insoweit keine weiteren Vorbereitungen treffen, außer das Angebot über einen bestimmten Zeitraum online zur Verfügung zu stellen.

Die Vorschrift des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB wolle den Anbieter von Dienstleistungen schützen, die erhebliche Vorkehrungen treffen müssten, um zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder in einem vereinbarten Zeitraum leistungsfähig zu sein.

Weiterhin stellten die Richter darauf ab, dass sich der Verbraucher hier auch nicht vorab über den Inhalt und die Qualität des Kurses informieren könne.

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