Landgericht Berlin: Apple-Herstellergarantie teilweise unzulässig

Veröffentlicht: 12.01.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.06.2016

Ein Hersteller, der eine eigene Garantie anbietet, muss den Inhalt der Garantie umfassend beschreiben und darauf hinweisen, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht durch die beworbene Garantie eingeschränkt werden. Die von Apple angebotene Herstellergarantie war u.a. in diesem Punkt unzulässig, denn die Haftung für Produktmängel wurde gravierend eingeschränkt.

Apfel Kopfhörer

Bildquelle Apfel mit Kopfhörern: imging via Shutterstock

Apple warb für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler sowie einer kostenpflichtigen Garantieerweiterung („AppleCare Protection Plan“). Was für den Kunden ersteinmal positiv klingt, führte aber in der Realität zu gravierenden Einschränkungen, denn rechtlich waren die Garantiebedingungen von Apple nicht haltbar. So wollte Apple eine"Garantie" für ein Jahr gewähren und eine darüber hinaus gehende Haftung für Material- und Herstellungsfehler ausschließen, was ein erheblicher Einschnitt in die Rechte des Verbrauchers aus dem jeweiligen regulären Gewährleistungsrecht ist. Faktisch hätte der Kunde nur ein einjähriges Gewährleistungsrecht, anstatt dem gesetzlich bestehenden zweijährigen.

Info:

Die Rechte des Verbrauchers aus der gesetzlichen Gewährleistung (Haftung für Produktmängel) dürfen durch eine Herstellergarantie nicht berührt/nicht eingeschränkt werden. Eine freiwillige Herstellergarantie kann daher immer nur neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gewährt werden, diese aber nicht ersetzen.

Die zusätzlichen Leistungen einer Herstellergarantie würden ihrem Namen nur gerecht, wenn sie einen Mehrwert enthalten. Von einer „Zusatzleistung“ könne aber keine Rede sein, wenn die Haftung für Herstellungs- und Materialfehler kürzer ist als die durch das Gesetz gewährte. Zudem waren die Bedingungen für eine Inanspruchnahme der Herstellergarantie undurchsichtig und die einzelnen Voraussetzungen nicht näher erläutert.

Alles in allem waren die Klauseln eine unzumutbare Benachteiligung für den Kunden, weshalb elf Klauseln der einjährigen Hardwaregarantie und fünf Klauseln der kostenpflichtigen Garantieerweiterung schließlich vom Landgericht für unzulässig erklärt wurden (Urteil vom om 28.11.2014, Az.: 15 O 601/12, nicht rechtskräftig).

Tipps für eine Garantieerklärung

Damit ihre Garnatiebedingungen nicht auf das Radar eines Abmahners geraten, haben wir hier ein parr Tipss:

Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und die folgenden Informationen , die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, enthalten. Das sind insbesondere:

- die Beschreibung des Garantiefalls in einfacher und verständlicher Sprache (der Durchschnittskunde soll es verstehen können),

- die Angabe der Voraussetzungen tatsächlicher Art, von denen die Geltendmachung der Garantie abhängig ist (z.B. „regelmäßige Wartung“, „Unversehrtheit des Siegels“ etc.),

- die Dauer der eingeräumten Garantie,

- der räumliche Geltungsbereich der eingeräumten Garantie,

- der Garantiegeber (Name/ zustellfähige Kontaktadresse),

- Informationen, wie der Kunde seine Rechte aus der Garantie geltend machen muss (z.B. innerhalb welcher Frist nach Eintritt des Garantiefall; in welcher Form (z.B. Textform/ schriftlich/ unter Rücksendung der Garantiekarte).

Ferner ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Rechte des Verbrauchers aus der gesetzlichen Gewährleistung durch die Garantie nicht berührt/nicht eingeschränkt werden.

 Die Darstellung im Shop kann direkt am Artikel erfolgen oder über eine Verlinkung der Werbeaussage "x Jahre Garantie" auf eine gesonderte Seite, über die die Garantiebedingungen aufgerufen werden können.

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