Plattformbetreiber muss Möglichkeit für ein Impressum bieten

Veröffentlicht: 11.07.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 11.07.2013

Online-Händler verkaufen ihre Produkte oft nicht nur auf der eigenen Internetseite, sondern bieten diese über verschiedene Plattformen an. Ein Impressum ist dabei unerlässlich, um keinen Wettbewerbsverstoß zu begehen. Den Plattformbetreibern kommt die Aufgabe zu, ein ordnungsgemäßes Impressum zu ermöglichen.

OLG Entscheidung

OLG Düsseldorf: Möglichkeit für Impressum Teil der Verkehrssicherungspflicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste sich kürzlich in zweiter Instanz mit der Frage befassen, ob eine Plattform, auf der Produkte zum Kauf angeboten werden können, verpflichtet ist, die Möglichkeit für ein ordnungsgemäßes Impressum bereitzustellen.

Die Düsseldorfer Richter gaben der Klägerin mit Urteil vom 18.06.2013 (OLG Düsseldorf Urt. v. 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12) Recht und entschieden, dass die Möglichkeit ein Impressum anzugeben zu den Verkehrssicherungspflichten des Plattformbetreibers gehört und er seine Anmeldemasken entsprechend anpassen muss. Würden die vorgegebenen Felder nicht ausgefüllt werden, soll der Betreiber auf die gesetzliche Impressumspflicht hinweisen und zur Ergänzung der fehlenden Angaben auffordern.

Ein Plattformbetreiber hat jedoch in den Augen der Richter keine grundsätzliche Mithaftung, denn er ist nicht verpflichtet, vorab alle eingegebenen Daten eines Anbieters auf Vollständigkeit zu überprüfen. Eine solche Verpflichtung ist nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen, sondern auch unverhältnismäßig.

Im gleichen Urteil wies das Gericht darauf hin, dass kein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb) vorliegt, wenn im Impressum kein gesetzlicher Vertreter angegeben wird. Die Pflicht zu einer solchen Angabe ist aus keinem europäischen Gesetz ersichtlich.

Impressum – auch wenn Plattform nur Kontaktmöglichkeiten bietet

Im verhandelten Fall wurde der Betreiber einer Plattform verklagt, über die gebrauchte Baumaschinen und Bauteile zum Verkauf angeboten werden können. Die Internetseite war dabei so gestaltet, dass kein direkter Vertragsschluss zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommen konnte. Beide Parteien konnten über die Plattform lediglich in Kontakt treten, um später gegebenenfalls einen Vertrag zu schließen.

Einer der Anbieter auf der Plattform veröffentlichte kein Impressum und verstieß damit gegen die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG (Telemediengesetz), wonach alle Gewerbetreibenden, die ihr Angebot auch online vertreiben, verpflichtet sind, ein vollständig ausgefülltes Impressum zu veröffentlichen. Das Fehlen stellt einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar, der zu einer Abmahnung führen kann.

In Folge dieses Verstoßes nahm ein Mitbewerber des Anbieters den Betreiber der Plattform in Anspruch, die Bereitstellung von Angeboten des Anbieters, die nicht § 5 TMG entsprechen, zu unterlassen.

Die Klägerin war der Meinung, dass der beklagte Plattformbetreiber zur Erfüllung seiner wettbewerbsrechtlichen Impressumspflicht Vorkehrungen treffen müsse, damit verhindert wird, dass Anbieter ihrer Pflicht ein Impressum anzugeben nicht nachkommen.

Das Landgericht (LG) Mönchengladbach hat die Klage in erster Instanz abgewiesen, worauf die Klägerin Berufung vor dem OLG Düsseldorf einlegte. Als Berufungsinstanz änderten die Richter des OLG Düsseldorf das Urteil des LG Mönchengladbach teilweise ab. Eine Revision wurde nicht gewährt.

Dem Urteil des OLG Düsseldorf folgend, sind die Betreiber von Internetplattformen verpflichtet, sicherzustellen dass die Nutzer ein ordnungsgemäßes Impressum gemäß § 5 TMG angeben können und auf die Impressumspflicht hinzuweisen. Unerheblich ist dabei, ob über die Internetseite direkt Verträge abgeschlossen werden.

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