OLG Brandenburg zur Befristung für Online-Gutscheine

Veröffentlicht: 18.07.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 18.07.2013

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob eine Befristung für Online-Gutscheine einer Fahrschule zulässig ist. Die Wettbewerbszentrale hatte die Fahrschule abgemahnt, da sie gleich mehrere Punkte in dem Angebot auf einer Gutscheinplattform zu beanstanden hatte.

OLG Brandenburg

Online-Gutscheine – Befristung kann im Ausnahmefall zulässig sein

Um Neukunden zu gewinnen, entscheiden sich viele Unternehmen Online-Gutscheine anzubieten. Für die Verbreitung nehmen die meisten Gutscheinplattformen in Anspruch, auf denen mit dem Angebot für das Unternehmen geworben werden kann. Immer wieder kommt es dabei auch zu Abmahnungen wie im Fall eines Fahrschulunternehmers. Dieser bekam eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale, die seine Online-Gutscheine gleich in mehreren Punkten beanstandete. Am Ende musste das OLG Brandenburg jedoch nur noch über die Frage der Befristung des Angebots entscheiden.

Die Richter des OLG Brandenburg entschieden im vorliegenden Fall (Urteil vom 11.06.2013, Az 6 U 98/12), dass die Befristung der Online-Gutscheine der Fahrschule auf ein Jahr ausnahmsweise zulässig ist. Für diesen Einzelfall sahen die Richter eine sachliche Rechtfertigung für die Befristung als gegeben an, wohingegen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden verneint wurde.

Laut der Wettbewerbszentrale betonte das OLG Brandenburg im Urteil außerdem, dass ein Unternehmer, der Online-Gutscheine über eine Verkaufsplattform anbietet, selbst für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Angebote zuständig sei und für die auf der Gutscheinplattform veröffentlichten Bedingungen einzustehen habe.

Wettbewerbszentrale mahnt Fahrschulunternehmer ab

Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, mahnte sie einen Fahrschulunternehmer ab, der Online-Gutscheine für Fahrstunden zu einem stark ermäßigten Preis über eine Online-Plattform anbot. Der Unternehmer warb dabei in seinem Angebot mit dem konkreten Preis von neun Euro. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 19 des Fahrlehrergesetzes. Demnach müssen Fahrschulen bei der Werbung mit Preisen die erforderlichen Pflichtangaben beachten. Die Online-Gutscheine wiesen diese jedoch nicht aus. In der mündlichen Verhandlung gab der Beklagte in diesem Punkt jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sodass die Richter des OLG Brandenburg dazu nicht mehr entscheiden mussten.

In einem weiteren Punkt der Abmahnung sah die Wettbewerbszentrale die Befristung der Online-Gutscheine auf ein Jahr im Sinne von § 307 BGB als unangemessen an. Zu dieser Frage hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden. Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher sahen die Richter in diesem Fall nicht und sahen die Befristung als zulässig an.

Urteil des OLG Brandenburg am konkreten Einzelfall festgemacht

Als Begründung führte das Gericht aus, die Käufer der Online-Gutscheine hätten sich bereits vor dem Kauf für eine Ausbildung bei der betreffenden Fahrschule entschieden. Zusätzlich würden die Ansprüche der Verbraucher durch eine Haftungsübernahme des Betreibers der Gutscheinplattform abgesichert, der im Fall der Nichteinlösung durch die Fahrschule die Erstattung des Gutscheinbetrages zusichert. In dem speziellen Fall würde der Fahrschulunternehmer zudem einen Nachlass von 80 Prozent auf den regulären Preis gewähren, da sei es nachvollziehbar, dass dieser die verkauften Online-Gutscheine schnell abarbeiten will.

Zum Urteil des OLG Brandenburg muss beachtet werden, dass es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung handelt, die an den konkreten Gesichtspunkten der Online-Gutscheine festgemacht wurde. Allgemeingültigkeit zur Befristung von Angeboten über Gutscheinplattformen hat das Urteil nicht. Eine Befristung derartiger Angebote ist nur im Ausnahmefall zulässig.

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