Achtung Vertragsstrafe: Fotos auch aus abgelaufenen eBay-Auktionen entfernen!

Veröffentlicht: 03.02.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2016

Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, kennt den genauen Ablauf. Dem Abmahnschreiben liegt in aller Regel eine Unterlassungserklärung bei, die der Abgemahnte (nach einer rechtlichen Überprüfung) unterzeichnen soll, bzw. muss. In dieser heißt es, man verpflichtet sich zur Zahlung einer Strafe (die sog. Vertragsstrafe) für den Fall eines erneuten Verstoßes.

Datenmüll

(Bildquelle Datenmüll: rosedesigns via Shutterstock)

Löschung der Bilder erforderlich

Ein Verstoß liegt auch dann vor, wenn die in unzulässiger Weise verwendeten Fotos auch in einer abgelaufenen Auktion noch aufrufbar sind (z.B. über die Funktion „Beobachten“ bei eBay), so der Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13). Es bestehe nicht nur die Verpflichtung, die Verletzungshandlung zu unterlassen; vielmehr besteht auch die Verpflichtung, den Verletzungszustand zu beseitigen. Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Lichtbilder erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen; vielmehr kann damit auch verlangt werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Lichtbilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind.

Einwirken auf Dritte erforderlich

Das Unterlassungsversprechen ist so zu verstehen, dass der abgemahnte Händler im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung der Fotografien verpflichtet ist. Dies bedeutet konkret die Verpflichtung, die Fotografien zu beseitigen, soweit es möglich und zumutbar ist. Dies schließt die Verpflichtung ein, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen „erweiterte Suche” oder „beobachtete Artikel” unter der Rubrik „beendete Auktionen” abrufbaren Fotografien hinzuwirken.

Das gilt auch dann, wenn das Vertragsstrafeversprechen sich auf „zukünftige” Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen der Vereinbarung liegen, bezieht. Grund: Auch eine fortdauernde Beeinträchtigung stelle eine zukünftige Zuwiderhandlung dar.

Höhe der Vertragsstrafe(n) im Einzelfall zu klären

Die Frage ob bei jeder noch aufrufbaren eBay-Auktion ein eigener Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt, der die Zahlung einer eigenen Vertragsstrafe (in Höhe von mehreren Tausend Euro) rechtfertigt, muss im Einzelfall entschieden werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt geht davon aus, dass das Nichtlöschen von unberechtigt benutzten Bildern eine einheitliche Verletzungshandlung darstellt und damit auch nur eine einzige Vertragsstrafe verlangt werden kann (Beschluss vom 10.07.2013, Az.: 11 U 28/12). Bei der Entscheidung handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Unklar ist außerdem, ob sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden.

Fazit

Online-Händler sollten bei der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufpassen und ab diesem Zeitpunkt alle Fehler beseitigt haben, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht, um keine Vertragsstrafe zu riskieren. Auch der Ido Verband verfolgt in letzter Zeit rigoros Verletzungen der Unterlassungserklärungen. Wir haben hier darüber berichtet.

Ist eine Löschung von Fotos und anderen Inhalten beim Verkauf über Plattformen nicht ohne Weiteres möglich, sollten sich Online-Händler an den jeweiligen Plattformbetreiber wenden und Druck ausüben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.