Health Claims: EuGH zu krankheitsbezogenen Angaben

Veröffentlicht: 05.09.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.09.2013

Wie die Wettbewerbszentrale mit Meldung vom 29.08.2013 berichtet, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 18.07.2013 entschieden, wie eine Werbeaussage im Sinne einer „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ nach der Health Claims Verordnung ausgestaltet sein darf (Rs. C-299/12 – Green Swan).

Europarecht 

Was ist die Health Claims Verordnung?

Die Health Claims Verordnung regelt die Anforderungen an die Angabe nährwert- und gesundheitsbezogener Aussagen bei Lebensmitteln und bezweckt im Wesentlichen den Gesundheits- und Verbraucherschutz. Gesundheitsbezogene Aussagen und Angaben über Nährwerte bei Lebensmitteln müssen wahr und wissenschaftlich beweisbar sein. Es dürfen laut den Vorschriften der Health Claims Verordnung nur Werbeaussagen verwendet werden, die dort als ausdrücklich zulässig genannt sind.

Der Fall

Das tschechische Unternehmen „Green – Swan Pharmaceuticals“ hatte ein Nahrungsergänzungsmittel bereitgestellt, welches mit folgender Angabe auf der Verpackung vermarktet wurde: „Das Mittel enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken“. Die Behörde für die Kontrolle der Landwirtschaft und von Lebensmitteln verhängte gegen das Unternehmen ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen die Health Claims Verordnung. Der Streit landete schließlich vor dem EuGH.

Der EuGH hatte in seinem Urteil im Wesentlichen über die Auslegung des Begriffs „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne der Health Claims Verordnung zu entscheiden.

Die Health Claims Verordnung definiert den Begriff „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ als „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels der eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt“.

Für die Qualifizierung als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne der Health Claims Verordnung ist es nicht erforderlich, dass mit der entsprechenden Angabe ausdrücklich behauptet wird, dass der Verzehr eines Lebensmittels einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt. Es reicht aus, dass die Angabe bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen kann, dass die Senkung eines Risikofaktors deutlich ist.

Praxishinweis

Allgemein gilt: Wer eine bestimmte Wirkung behauptet, muss sie im Zweifel auch wissenschaftlich belegen können. Dies gilt nicht nur für Lebensmittel, sondern auch für Arzneimittel oder Gegenstände.

Online-Händler sollten ihre Artikelbeschreibungen hinsichtlich gesundheitsbezogener Aussagen bzw. hinsichtlich der Beweisbarkeit der getroffenen Aussagen überprüfen und problematische Aussagen vor dem genannten Hintergrund entfernen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.