Wettbewerbsverstoß: Verlinkungen können zu Mithaftung führen

Veröffentlicht: 15.06.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.06.2015

Das Internet lebt von Verlinkungen. Eine Internetseite ohne Linksetzungen ist heutzutage nicht mehr vorstellbar. Die Mithaftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises (Hyperlink oder Link) den Zugang zu rechtswidrigen oder wettbewerbswidrigen Inhalten eröffnet, ist jedoch nicht gesetzlich festgelegt worden.

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(Bildquelle Click here: Sakuoka via Shutterstock)

„Alle Bachblüten können Sie auch direkt bestellen bei Amazon."

Kürzlich wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bekannt, in welchem die Richter sich zur Haftung für fremde Inhalte äußerten (Urteil vom 11.12.2014, Az.: I ZR 113/13). In dem Urteil stellte der BGH klar, dass schon eine bloße Verlinkung auf ein wettbewerbswidriges Angebot für einen eigenen Wettbewerbsverstoß ausreichen kann.

Auf der Websiite "bach-bluetentherapie.de“ wurden ausführliche Informationen über den englischen Arzt Dr. Edward Bach öffentlich gemacht. Unter dem Stichpunkt “Bezugsquellen” befand sich auch ein Hinweis auf die Bestellmöglichkeit bei Amazon, wobei das Wort „Amazon“ auf einen konkreten Artikel bei Amazon verlinkt war. Das Angebot bei Amazon soll jedoch für sich genommen wettbewerbswidrig gewesen sein, weshalb es zu einer Abmahnung desjenigen kam, der die Verlinkung setzte.

Auch wenn der derjenige, der eine Verlinkung setzt, den Absatz von Produkten fremder Anbieter fördert, und nicht seinen eigenen, handelt er im geschäftlichen Verkehr. Gerade weil der Link zu einem konkreten Produkt führe und nicht lediglich auf die Start- oder Rubrikübersichtsseite, spreche vieles für eine Mithaftung. Die Vorinstanz wird nun darüber entscheiden, ob das konkrete Angebot tatsächlich wettbewerbswidrig war.

Praxistipp

Im Grundsatz gilt, dass derjenige haftet, der sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe der Verlinkung verweist. Das Setzen einer Verlinkung auf die Startseite eines fremden Internetauftritts genügt nicht automatisch, um eine Mithaftung anzunehmen.

Eine abschließende Muster-Lösung für die Abwehr einer Mithaftung bei einer Verlinkung gibt es daher nicht. Auch pauschale Haftungsausschlüsse durch die Verwendung von Disclaimern können eine Mithaftung nicht generell ausschließen.

Der Betreiber einer Webseite kann aber folgende Maßnahmen umsetzen, um sich von den verlinkten Inhalten zu distanzieren:

  • Das Öffnen der Links sollte stets nur auf die Startseite und in einem separaten Fenster erfolgen
  • Überprüfung der Inhalte, bevor die Verlinkung erfolgt
  • Deutliche Kennzeichnung der Links als extern
  • Nennung des Datums der Prüfung der verlinkten Website

Es bietet sich zur eigenen Sicherheit an, die verlinkten Inhalte hin und wieder zu überprüfen.

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