OLG Köln: Hinweis auf das Widerrufsrecht auch unterhalb des Bestell-Buttons möglich

Veröffentlicht: 09.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.03.2016

Auf der Bestellübersichtsseite gelangt die Bestellung in die „heiße Phase“, an welcher der potentielle Kunde seine Bestellung auslösen und einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen soll. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für die Gestaltung der Checkout-Page besonders strenge Anforderungen gestellt. Bei der Darstellung der Widerrufsbelehrung soll ein Hinweis unterhalb des Bestell-Buttons allerdings reichen.

Buy Button
(Bildquelle Buy Button: Ismagilov via Shutterstock.com)

Durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) landete die Darstellung der Widerrufsbelehrung eines bekannten deutschen Online-Dating-Angebots vor Gericht. Das Portal hatte auf seiner Checkout-Page nach Meinung der Verbraucherschützer nicht ausreichend transparent auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen. Der Link zur Widerrufsbelehrung war zwar farbig deutlich hervorgehobenen und fett gedruckt. Das Problem, das die Verbraucherschützer sahen, war jedoch, dass der Link unter dem Bestell-Button platziert war.

Vor dem Oberlandesgereicht Köln konnte der vzbv jedoch nicht überzeugen. Wie die Kanzlei Höcker Rechtsanwälte aus Köln berichtet, habe das Oberlandesgericht in der Darstellung der Widerrufsbelehrung unterhalb des Bestell-Buttons keinen Grund zur Beanstandung gesehen (Urteil vom 08.05.2015, Az.: 6 U 137/14). Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen uns derzeit jedoch nicht vor. 

Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang ausreichend

Der deutliche Link auf das Widerrufsrecht sei im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Bestell-Button erteilt worden. Die Platzierung unterhalb sei nicht zu beanstanden, solange der Hinweis im Zuge des Bestellvorgangs zur Kenntnis genommen werden kann. Es werde von dem Webseiten-Betreiber nicht verlangt, dass der Hinweis auf das Widerrufsrecht vor oder über der entsprechenden Schaltfläche platziert werden müsse.

Dr. Carsten Brennecke, Rechtsanwalt in der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte fand deutliche Wort: „Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit überzogenen Forderungen, die keine gesetzliche Grundlage haben, gegen Unternehmen vorgeht. […]“

Praxishinweis

Auch wenn das OLG Köln mit dieser einzelfallbezogenen Entscheidung sicherlich eine Lockerung für Online-Händler anstrebt, sollten Online-Händler weiterhin auf Nummer sicher gehen. Online-Händler sollten daher in Bezug auf die Angaben und Darstellungsvorgaben nocheinmal einen Blick auf unser Gestaltungsbeispiel für eine rechtssichere Bestell-Übersichtsseite werfen:

Muster Bestellübersichtsseite
© Händlerbund

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