Bundesgerichtshof: Auch bei "Framing" kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen

Veröffentlicht: 10.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.07.2015

„Framing“ bezeichnet die Einbindung von Youtube-Videos auf einer anderen Website. Die Videos werden dabei nicht auf die eigene Seite hochgeladen, sondern über einen Link vom Youtube-Server abgerufen. Das Video erscheint dabei auf der Website in einem Rahmen (engl. Frame). Aber was passiert, wenn das Video ursprünglich ohne Erlaubnis zu Youtube gelangte?

Urteil

(Bildquelle Urteil: Maxx-Studio via Shutterstock)

Die Zulässigkeit des "Framings" wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13) zwar für zulässig erachtet, aber unter bestimmte Voraussetzungen gestellt:

  • die Wiedergabe darf sich nicht an ein „neues Publikum“ (gemeint ist beispielsweise, dass kein Login o.ä. umgangen werden darf) wenden und
  • es darf keine andere Wiedergabetechnik als das Framing verwendet werden.

So weit, so gut. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch nur eine grundsätzliche Entscheidung getroffen. In dem konkreten Fall ging es nun noch um eine weitere Frage: Der etwa zwei Minuten lange Werbefilm mit dem Titel „Die Realität“ soll nach Angaben des Herstellers ohne dessen Zustimmung über Youtube abrufbar gewesen sein. Der BGH musste daher noch klären, ob es einen Unterschied macht, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechteinhabers über Youtube abrufbar gewesen ist.

BGH: Urheberrechtsverletzung kann auch bei "Framing" vorliegen

Der Bundesgerichtshof hat hierzu gestern eine Entscheidung getroffen (Urteil vom 9. Juli 2015, Az.: I ZR 46/12 - Die Realität II). Es liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn geschützte Inhalte „geframt“ werden, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers ins Netz gestellt wurden. Das Urheberrecht kann aber sehr wohl verletzt werden, wenn das Video ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei YouTube eingestellt war.

Und nun geht die Odyssee sogar noch weiter... Weil die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen hat, ob der Film tatsächlich ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei Youtube eingestellt wurde, hat der der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Rechtsstreit dauert damit mittlerweile fünf Jahre an.

Fazit

Das "Framing" ist natürlich weiterhin erlaubt, wenn die oben genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Allerdingst besteht die Gefahr, dass das Video ohne Zustimmung ins Netzt gelangt ist. Also bleibt auch beim Framing stets die Gefahr, dass Urheberrechte verletzt werden. Das vor dem "Framen" herauszufinden ist schier unmöglich. In einem anderen Verfahren wird sich der EuGH jedoch zu dieser Frage noch äußern (Rechtssache C-160/15 – GS). Das letzte Wort ist hier also noch nicht gesprochen.

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