Belehrung über Widerrufsrecht auch in Printwerbung erforderlich

Veröffentlicht: 12.08.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.03.2016

Online-Händler, die einen Online-Shop betreiben, wissen genau, dass sie ohne die Verwendung einer eigenen Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular abgemahnt werden können. Bei gedruckten Erzeugnissen wie Katalogen und Werbeprospekten mit Bestellmöglichkeit war diese Pflicht bislang nicht geklärt.

Katalog

(Bildquelle Katalog: AGorohov via Shutterstock)

Katalogbestellungen Teil des Fernabsatzes

Der Gesetzgeber hat für Verträge, die im Fernabsatz geschlossen werden, ein Widerrufsrecht der Verbraucher vorgesehen. Grund dafür ist, dass der Besteller, der die Ware weder anfassen noch (an)probieren kann, geschützt werden soll.

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, und nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Neben Bestellungen in einem Online-Shop gehören auch Bestellungen per Katalog zum Fernabsatz.

Informationspflichten im Fernabsatz

Nach § 312 d Abs. 1 BGB sind Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung unter anderem Informationen über das Widerrufsrecht sowie das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen dabei klar und verständlich und in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise erbracht werden. Diese Pflicht gilt für alle Verträge im Fernabsatz.

Mag die Erfüllung der Informationspflicht im Online-Handel recht einfach möglich sein, besteht das Problem bei Druckerzeugnissen meist im begrenzten Platz. Ob eine Widerrufsbelehrung samt dem gesetzlich vorgeschriebenen Muster-Widerrufsformular auch in einem Printmedium abgedruckt werden muss, hat die Wettbewerbszentrale in einem Musterverfahren klären lassen.

Printkatalog mit Bestellmöglichkeit bildet keine Ausnahme

Zumindest in einem einen mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte muss eine vollständige Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular abgedruckt werden (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az.: 11 O 40/15, nicht rechtskräftig). Das berichtete die Wettbewerbszentrale.

Da Flyer nicht zwangsweise über einen begrenzten Raum verfügen, können Unternehmer die gesetzlichen Informationspflichten nicht umgehen. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, die gesetzlichen Aufklärungspflichten durch die Wahl einer größeren Printbeilage zu erfüllen. Für Händler, die ihre Produkte auch über Werbeprospekte mit Bestellmöglichkeit vertreiben, besteht damit eine vollumfängliche Informationspflicht, vergleichbar mit der aus dem Online-Shop. Speziell für Print-Katalog erstelle Rechtstexte erhalten Händler hier.

Übrigens: Auch wenn auf den Werbeprospekten noch keine Bestellmöglichkeit besteht, haben Händler Einiges zu beachten. Online-Händler, welche Werbeprospekte bzw. Flyer dazu nutzen, die Kunden über „konkrete Warenangebote“ zu informieren, sollten auf diesen zumindest ihr Impressum angeben.

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