Virtuelles Hausrecht bei unerwünschten Bestellungen per Internet

Veröffentlicht: 16.11.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.11.2015

Nörgelnde Kunden und ausbleibende Zahlungen… Situationen, die auch dem Online-Handel nicht fremd sind. Während die Kollegen im stationären Einzelhandel diesen Kunden ein Hausverbot aussprechen können, haben es Online-Händler schwerer. Das Landgericht Ulm beschäftigte sich mit einem solchen virtuellen Hausverbot.

Amazon wegen Kontensperrung verklagt

(Bildquelle Verschlossen: Ilya Andriyanov via Shutterstock)

Ein Händler, der nicht liefern will

Was würden Sie als Online-Händler tun, wenn Ihr Kunde gegen Ihre AGB verstößt? Der Betreiber eines Online-Shops für Poster und Fotos jedenfalls wollte einem Kunden weitere Bestellungen über seinen Shop gerichtlich verbieten und ihm ein Hausverbot erteilen lassen. Grund war die unerwünschte gewerbliche Nutzung der erworbenen Produkte.

Das angerufene Landgericht Ulm hat den Antrag jedoch zurückgewiesen (Beschluss vom 13.1.2015, Az.: 2 O 8/15). Dem Betreiber einer Internetseite kann zwar ein virtuelles Hausrecht zustehen, um das Speichern unerwünschter Inhalte oder eine Haftung wegen eingestellter Beiträge zu vermeiden. Es ging dem Online-Händler aber ausschließlich darum, dass der Kunde bei ihm keine Bestellungen mehr tätigt. Hierfür stehen ihm genügend Mittel zur Verfügung.

Gericht sieht Lösung in AGB der Händler

Es steht dem Online-Händler in dieser Konstellation frei, Bestellungen dieser Person nicht anzunehmen oder diese jedenfalls nicht auszuführen. In der Bestellung des Kunden liegt lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags, das der Unternehmer nicht anzunehmen braucht. Selbst wenn ein Vertrag mit dem Besteller bereits geschlossen wurde, ist er nicht gezwungen, einen solchen Vertrag auszuführen. Die Lieferung von Waren, die die Verletzung von Rechten Dritter befürchten lässt, ist ohnehin nicht verpflichtend. In dieser Situation steht dem Unternehmer ohne weiteres ein Kündigungsrecht zu.

Außerdem kann der Online-Händler einen Vertragsschluss hinauszögern, indem dieser in den AGB entsprechend gestaltet wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Händler dem Besteller, mitgeteilt hat, dass von ihm eingehende Bestellungen nicht mehr ausgeführt werden. Ein Online-Händler kann damit selbst entscheiden, ob er Bestellungen, denen er – aus welchen Gründen auch immer – nicht nachkommen möchte, ausführt oder nicht. Da ein Online-Händler unerwünschte Lieferungen an einen bestimmten Kunden auf einfache Weise dadurch vermeiden kann, dass er ihn nicht beliefert, ist auch ein gerichtliches Hausverbot nicht ersichtlich.

Fazit

Nach dem Urteil des Landgerichts Ulm sollen Online-Händler „unliebsame“ Kunden über entsprechende Regelungen in ihren AGB „loswerden“. In der Theorie ist dieser Vorschlag sicherlich tauglich. Ob Online-Händler hierzu Zeit und technische Mittel haben, ist jedoch eine andere Frage. Zu Kontosperrungen, wie dies Amazon und Tchibo praktiziert haben, hat sich das Gericht jedoch nicht geäußert.

Zum Hausverbot bei Ebay gibt es hier mehr Infos.

Kommentare  

#1 Hornung 2015-11-23 20:01
Nach meinen eigenen Erfahrungen ist dies alles ein theoretische Gedankengut, hat aber mit der Wirklichkeit kaum was zu tun.

Habe selbst bei 3 Kunden versucht diese „los zu werden“. Habe den Account gelöscht, nah und haben sie den eben neu angelegt.
Bei jeder BESTELLUNG VON DIESEN Kunden nutzten PayPal. D.h. ich habe der Bestellung widersprochen und musste über PayPal die Zahlung zurück überweisen. D.h. ich habe 2x PayPal-Gebühren -Verlust und die Arbeit noch dazu.
Diese Kunden waren dann so dreist und haben nach der Rücküberweisung nochmals 4x dieses „Bestell-Spiel“ durchgeführt. D.h. die haben bestellt und ich musste über PayPal die Zahlung zurück überweisen.

Hinzu kam, dass in den sozialen Netzwerken negative Kommentare mehrfach gepostet wurde.
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