Doppelabmahnung: Können Wettbewerbsverstöße von mehreren Seiten gleichzeitig abgemahnt werden?

Veröffentlicht: 05.01.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.01.2016

Es ist im Online-Geschäft schon längst keine Seltenheit mehr, eine Abmahnung zu erhalten. Fehlerhafte Rechtstexte, das Weglassen der notwendigen Grundpreisangabe oder eine unvollständige Produktkennzeichnung können Gründe dafür sein, um von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbsvereinen abgemahnt zu werden. Es dürfen sogar alle Vorgenannten gleichzeitig eine Abmahnung aussprechen – wegen ein und desselben Verstoßes.

Tauziehen

(Bildquelle Tauziehen: Peshkova via Shutterstock)

Ein paralleles Vorgehen von mehreren Abmahnern ist grundsätzlich möglich und per Gesetz nicht verboten. Es kann zwar ein Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn die verschiedenen Abmahner von einem einzigen Rechtsanwalt vertreten werden. Der Rechtsmissbrauch erfordert jedoch auch, dass die Abmahner sich über die Abmahnungen abstimmen oder zentral koordiniert handeln.

In der Regel ist das anzunehmen, wenn es sich bei den verschiedenen Abmahnern um Konzernunternehmen handelt oder wenn sie in sonstiger Weise geschäftlich oder organisatorisch verbunden sind und sich dementsprechend abstimmen können. Das hat jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 6 W 96/15) entschieden.

Doppelabmahnungen haben Seltenheitswert

Zur Beruhigung sei an dieser Stelle angemerkt: Der Fall, dass ein Online-Händler wegen ein und desselben Verstoßes gleichzeitig von mehreren Seiten abgemahnt wird, ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. In der Praxis hat diese Konstellation jedoch Seltenheitswert.

Außerdem muss nur eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, da diese eine Drittwirkung hat, d.h. auch gegenüber anderen Unterlassungsgläubigern Wirkung hat. Hintergrund: Verpflichtet sich der abgemahnte Online-Händler gegenüber einem Abmahner, den konkreten Verstoß künftig nicht mehr zu begehen, dann besteht logischerweise die Gefahr eines erneuten Verstoßes auch nicht gegenüber anderen potentiellen Abmahnern. Der mehrfach Abgemahnte muss also nur eine Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Lediglich bei den Kosten kann es schmerzhaft werden. Da der Wettbewerbsverstoß zum Zeitpunkt der Abmahnungen bestanden hat, sind die entstandenen Abmahnkosten auch jeweils an die Parteien zu zahlen. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwaltes ist daher in einem Abmahnfall immer ratsam, um sich bestmöglich zu wehren.

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