Nach Amazon: Nun auch Ebay-Weiterempfehlungs-Funktion abmahngefährdet

Veröffentlicht: 27.01.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.02.2016

Finger weg von Weiterempfehlungs- oder auch „Tell a friend“-Funktionen im Online-Handel. Das hat der Bundesgerichtshof schon 2013 entschieden. Während Online-Händler im eigenen Online-Shop noch Einfluss auf die verschiedenen Tools und Darstellungsmöglichkeiten haben, müssen sich Händler auf einer Online-Plattform mit den Gegebenheiten abfinden.

Telling Secret
(Bildquelle Tell friend a secret: Ollyy via Shutterstock)

Erst Amazons Weiterempfehlungs-Funktion für unzulässig erklärt

Man müsste meinen, Amazon hat mittlerweile Notiz vom Urteil des Bundesgerichtshofes genommen und endlich entsprechende Maßnahmen ergriffen. Dem ist aber leider nicht so.

Bereits im Jahr 2015 mussten Amazon-Händler sehr tapfer sein: Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die von Amazon angebotene Weiterempfehlungsfunktion für unzulässig (Az.: I-4 U 154/14 sowie später das Urteil vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15), da eine unlautere Werbung vorliege. Für einen Wettbewerbsverstoß reicht es schon aus, „dass“ die Weiterempfehlungsfunktion verwendet werden kann. Am 25. Januar 2016 wies das Oberlandesgericht Hamm in einer Pressemitteilung noch einmal auf das Urteil hin und teilte mit, dass es mittlerweile auch rechtskräftig sei. Wir haben in unserer Themenreihe zu den Problemen beim Handel über Amazon bereits auf diesen Umstand aufmerksam gemacht.

Nun auch Handel über Ebay abmahngefährdet

Bisher sind wir davon ausgegangen, dass Ebay eine gute und sichere Lösung gefunden hat, die Nutzung einer „Tell a friend“-Funktion anzubieten. Mit Klick auf den Briefumschlag-Button wird der Nutzer, der einem Freund ein Produkt empfehlen will, direkt in sein E-Mail-Konto weitergeleitet. Der „Freund“ verschickt die E-Mail aus seinem E-Mail-Konto heraus, also eine eigene E-Mail.

Das Landgericht Hamburg sieht überraschenderweise auch für diese Verfahrensweise keine Chance. Am 8. Dezember 2015 hat das Landgericht entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion auf der Internetauktionsplattform Ebay ebenfalls gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az.: 406 HKO 26/15).

Es sei ohne Bedeutung, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht vom Ebay-Händler selbst, sondern von der genutzten Verkaufsplattform bereitgestellt wird. Außerdem ist irrelevant, dass die E-Mails nicht vom Händler, sondern von Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden. Entscheidend ist, dass die Versendung auf Veranlassung des Gewerbetreibenden erfolgt und eine Werbung für dessen Unternehmen bzw. dessen Angebote enthält. Außerdem ist entscheidend, dass der Händler etwaige Weiterempfehlungen per E-Mail dadurch veranlasst hat, dass er eine Verkaufsplattform genutzt hat, die eine derartige Weiterempfehlungsfunktion bereithält.

Urteilsbegründung überraschend - und lebensfremd

Dass die Weiterempfehlungsfunktion bei Ebay anders als die "typische" Weiterempfehlungsfunktion verfährt (s. o.), scheint im Urteil keine Berücksichtigung gefunden zu haben. Die bisher bekannten Gerichtsentscheidungen hatten andere Fallkonstallationen der "Tell a friend"-Funktion zum Gegenstand. Die tatsächliche Funktionsweise der Ebay Weiterempfehlungsfunktion, d.h. eine Versendung über das eigene E-Mail-Konto, wurde nach unserer Auffassung nicht hinreichend gewürdigt. Zudem muss bezweifelt werden, dass über die Funktion eine massenhafte Versendung von Weiterempfehlungs-Mails stattfinden wird. Ob andere Gerichte der Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg folgen werden, ist ungewiss - aber zweifelhaft.

„Wir freuen uns über das Urteil, da wir in der massenhaften Versendung unerwünschter Werbemails eine erhebliche Belästigung der Verbraucher sehen. Zudem verschaffen sich Anbieter, welche diese Funktion nutzen, einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu unseren Lasten. Wir haben uns aus diesem Grund schon vor einiger Zeit dazu entschieden, eBay nicht weiter als Vertriebskanal zu nutzen“, begrüßt Thorsten Piontek, Geschäftsführer des klagenden Unternehmens die Entscheidung des Landgerichts. Ob er sich dem Ausmaß seiner Klage und der anschließenden Entscheidung bewusst ist?

Ebay-Händler haben nach unserem Kenntnisstand derzeit keinen Einfluss auf die Bereitstellung und/oder Umsetzung der „Tell a friend“-Funktion bei Ebay. Dass sich Online-Händler nicht auf eine rechtlich unsichere Gestaltung der Plattform berufen können und selbst zur Verantwortung gezogen werden, ist immer wieder gerichtlich entschieden worden. Das hat auch das Landgericht Hamburg noch einmal aktuell bestätigt. Das Risiko einer Abmahnung ist damit gegeben. Inwieweit sich die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg zur Weiterempfehlungsfunktion bei Ebay verfestigt, bleibt jedoch abzuwarten.

Kommentare  

#12 Redaktion 2016-02-01 10:19
Hallo Ernst Breit,

wie bereits oben erwähnt steht der Händlerbund in Kontakt mit Ebay bezüglich dieser Problematik. Dennoch glauben wir nicht, dass das Urteil Bestand haben kann.

Mehr dazu lesen Sie in unserem vorherigen Kommentar.


Viele Grüße,
die Redaktion
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#11 Ernst Breit 2016-01-30 11:35
Das, was hier geschrieben wurde, sehe ich ganz genau so und bin enttäuscht vom Händlerbund! Vom angeblich "größten Onlinehandelsve rband Europas mit über 45.000 geschützten Onlinepräsenzen " und für 569,77€ (incl. USt) Mitgliedsbeitra g pro Jahr erwarte ich eigentlich etwas mehr Engagement.
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#10 E.Deeke 2016-01-29 17:55
Dieser Artikel hat in mir (mal wieder) große Verärgerung ausgelöst. Mein Shop auf Ebay bringt nur ein kleines Zu-Brot um im Leben zu bestehen. Doch man verbringt mehr Zeit damit, sich um Widerrufsbelehr ungen, AGB´s, Verordnungen, Gesetze und Gestaltungen zu kümmern, als mit dem Eigendlichen... dem Verkaufen.

Im Grunde bin ich froh, dass mir der Händlerbund bei all dem hilft, denn alleine wäre ich verloren, so ganz ohne Jurastudium.
Der Großteil all dieser neu "designten" Rechtsprechunge n bringen ja erwiesenermaßen weder dem Kunden noch dem Händler irgendwelche Vorteile. Nur viel Arbeit, Nervenaufreiber ei und Frust.

Da sich der Händlerbund schon in der Sache geäußert hat, dass sie bereits Kontakt mit ebay aufgenommen haben, um das Problem zu lösen, erwarte ich ein Dranbleiben und eine Lösung von seiten Ebays. Denn die Rechtsverdreher werden kein Einsehen haben. Dafür sind zu viele Lobbyisten unterwegs.
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#9 O. Jeske 2016-01-28 17:06
Wie ich das über einen gewissen Zeitraum hinweg betrachte, werden die Großen noch fetter gemacht und den Kleinen der Hahn abgedreht. So soll es auch schließlich sein. Wer das Klavier des Rechtes spielen kann, kann es manipulieren zu Ungunsten derer, die es nicht beherrschen aber lauter sind. Recht hatte noch nie etwas mit Gerechtigkeit und Logik und vor allem rein gar nichts mit gesundem Menschenverstan d zu tun. Und bei den Urteilen, die allerorten in mehr als nur Online-Themen herauskommen, muß man einfach mal sagen, daß da Gutsherren mit Weltmachtsfanta sien sitzen, die sich daran ergötzen anderen Schaden zuzufügen. Wer schützt uns, den Bürger, eigentlich vor solchen Gewalttätern in Amt und Würde? Im angeblich ach so düsteren Mittelalter war Rechtsverständn is wohl auch nicht anders als heute. Wahrscheinlich wird demnächst noch ein Richter entscheiden, daß für den Toten im Keller vom Miethaus der Hausbesitzer in den Knast geht, denn die Tat ist ja auf seinem Grundstück verübt worden.
Wen der Gesetzgeber allerdings so unfähig ist, daß er lediglich den Rahmen vorgibt und die Interpretation wortwörtlich "der Rechtssprechung " überläßt, muß man sich auch nicht wundern, wenn heute so und morgen genau umgekehrt entschieden wird. Wir leben nicht in einem Rechtsstaat sondern in einem Willkürstaat. In einem Rechtsstatt sollte es ein Recht und eine Sichtweise geben, damit alle vor dem Gesetz die gleiche Behandlung erfahren und die selben Chancen haben. Genau das trifft aber nicht zu. Weltfremde bis hochgradig asoziale Auslegungen nach persönlichen Befindlichkeite n und Tagesform, die von Gericht zu Gericht und von Bundesland zu Bundesland auch noch unterschiedlich sind. Was hat das mit Rechtssicherhei t zu tun?
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#8 Redaktion 2016-01-28 13:17
Hallo Jens,

danke für Ihren Kommentar. Wir verstehen Ihre Verärgerung, aber der Händlerbund sieht das Urteil des Landgerichts Hamburg kritisch, da es gerade nicht Bezug auf die vorhandene Rechtsprechung nimmt. Wir glauben daher nicht, dass es Bestand haben kann. Derzeit liegen uns außerdem noch keine Abmahnungen vor. Nichtsdestotrot z haben wir bereits Kontakt mit Ebay aufgenommen und über das Problem gesprochen. Nur so viel: Ebay bittet seine Händler, sich im Fall einer Abmahnung diesbezüglich dort zu melden.

Viele Grüße,
die Redaktion
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#7 Michel Linke 2016-01-27 23:40
Was ist, wenn ich meine (potenziellen) Kunden darum bitte "Erzählt euren Freunden von diesem Angebot" und der Kunde kommt dem nach? Ist dann die Werbung auch "auf Veranlassung des Gewerbetreibend en erfolgt"? Will dann der nächste dahergelaufene Unternehmer, der sich bei ebay verkalkuliert hat, seinen Kleinkrieg auf meinem Rücken austragen?

Das Urteil ist so realitätsfremd. Ich hoffe, dass die anderen Landesgerichte das nicht als Vorlage nehmen.
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#6 :M. Keller 2016-01-27 20:09
So richtig versteh ich nicht:

wenn ich einen Onlineshop betreibe, bin ich für dessen Gestaltung in jeder Form verantwortlich.

Ama und Ebay sind offensichtlich nicht für ihre Plattformen verantwortlich, sondern der völlig ohne Einflussnahme und Gestaltungsmögl ichkeit agierende User (Kunde).

Über Herr Piontek: ...denn sie wissen nicht was sie tun...
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#5 Andre 2016-01-27 20:06
Ist das denn überhaupt noch ein "Wettbewerbsver stoß" wenn das klagende Unternehmen überhaupt nicht auf eBay handelt?

Schon irre. Heute machen sich einige nicht mehr so erfolgreiche Händler mit Abmahnungen ein zweites Standbein auf :-(

Stellt euch das mal auf einem Wochenmarkt vor wo Marktschreiern dann ein Maulkorb verpasst werden würde ;-)
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#4 Thomas 2016-01-27 19:15
Ja, so ist es wenn alte Herrn über neue Medien recht sprechen soll.

Das ist wie wenn ein Bäcker Flugzeuge bauen soll!

Bestimmt ist erstmal die Konkurrenz von Piontek dran!

Diese ganzen Abmahngeschicht e hat doch nur eins im Sinn.

Seinen ungeliebten, vielleicht besseren Konkurrenten los zu werden.
Damit lässt sich leichter Geldverdienen als mit ehrlichem Verkaufen!

Und warum geht man nicht gleich an Ebay und verdonnert mal den
der den Mist verursacht? Na, weil alle die Hosen voll haben.

Zitat von oben: "Für einen Wettbewerbsvers toß reicht es schon aus, „dass“ die Weiterempfehlun gsfunktion verwendet werden kann"

Also Ebay bietet es an dann reist auch Ebay den Arsch auf!

Dieser Herr Piontek konnte sich wahrscheinlich nicht auf Ebay etablieren
weil die Konkurrenz besser oder günstiger ist.

Außerdem wer verfasst massenhaft (LOL) so umständlich Werbemails über den Link von Ebay?

Also ich hab noch nie eine solche Mail erhalten!

Würde mich nicht wundern wenn Herr Piontek selbst ein paar verschicken würde.

Wie ich gelesen hab ist dieser Herr Piontek ganz schön streitlustig.
Es wird zwar unter dem Deckmantel "Für den Verbraucher" gestritten aber
wenn er den Prozess gewinnt dann hat ein Konkurrent die A-Karte gezogen!

In diesem Sinne "Es ist nicht alles Gold was glänzt !!!"
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#3 Annegret Sander 2016-01-27 17:02
Und was hilft das jetzt einem kleinen ( sehr kleinen ) Ebay Händler wie mir ?
Ist jetzt also jeder, der bei Ebay handelt, abmahngefährdet ?
Da kann ich doch wohl nur den Shop schließen und warten!
Es müssen dann wohl erst 1000 Shops ( große doch wohl nicht, die haben Anwälte genug ) bezahlen dafür, dass Ebay und Amazon nicht in der Lage sind, rechtssicher zu handeln. Dies ist bald nicht mehr mein Land.
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