Facebook: Haftung für geteilte rechtswidrige Inhalte?

Veröffentlicht: 03.02.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.02.2016

Facebook lebt von der Interaktion seiner Nutzer und ist gerade deshalb so spannend. Wie der Bundesgerichtshof jetzt in Erinnerung rief, kann unter Umständen sogar die Haftung für fremde Links zur Mithaftung führen. Beim „Teilen“ über Facebook war aber nicht klar, ob man für ggf. rechtswidrige Inhalte zur Verantwortung gezogen werden kann.

Finger tippt auf Facebook-Icon

Bildquelle: ymgerman / Shutterstock.com

Meinungsfreiheit und Schutz der Presse

Kommentieren, posten, teilen. Das alles sind Handlungen, die die weltweit über 1,5 Milliarden Facebook-Nutzer täglich (unbewusst) ausführen. Eine Haftung für geteilte rechtswidrige Inhalte ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 26.11.2015 erklärt (Az.: 16 U 64/15) und damit eine schwere Last von der sozialen Community genommen. Das Teilen eines fremden Beitrages sei für sich genommen noch kein Grund, selbst für den rechtwidrigen Inhalt (mit) zu haften.

Auslöser des ganzen Rechtsstreits war das Teilen einer kritischen Äußerung eines Tierschutzvereins. In einer späteren Berichterstattung hatte ein Redakteur berichtet, als sei die fremde und lediglich geteilte Äußerung selbst vom Teilenden getätigt. Dagegen ging der Teilende vor.

Bei der Funktion "Teilen", die zwar dem "Verlinken" in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion "gefällt mir" ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Gericht zieht Parallele zu Verlinkungen

Auch bei einer Verlinkung ist nicht zwingend ein "zu-eigen-machen" des verlinkten Inhalts gegeben. Der "Verlinkende" als Verbreiter des Inhalts macht sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im Einzelfall zu prüfen.

Der Teilende wollte durch das Teilen lediglich einen Beitrag weiter verbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten Inhalt des Postings zu identifizieren.

Fazit

Dass man für die eigenen Fehler einstehen muss, ist klar. Die Strafbehörden nehmen die Verfolgung rechtswidriger Äußerungen in sozialen Netzwerken daher immer ernster. Auch für fremde Äußerungen kann man zur Verantwortung gezogen werden. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kommt daher keinesfalls einem Freibrief gleich. Das reine Teilen ohne Kommentieren soll zwar nicht zu einer Haftung führen. Beim Teilen von „grenzwertigen“ Inhalten sollten Facebook-Nutzer lieber zweimal überlegen. Wer klar und deutlich auf einen fremden Beitrag verweist und diesen außerdem wohlwollend kommentiert, dem kann ein Sympathisieren mit den fremden Inhalten vorgeworfen werden. Eine Mithaftung ist dann nicht auszuschließen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.