Bundesgerichtshof verhandelt zu Missbrauch des Widerrufsrechtes

Veröffentlicht: 16.02.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

Wie oft haben sich Online-Kunden schon geärgert, wenn sie den neu erworbenen Gegenstand in einem anderen Geschäft oder im Online-Handel preiswerter sehen? Kunden, die die Ware online bestellen, können innerhalb der gewährten Frist und ohne Angabe von Gründen von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Ist dies immer möglich?

„Drohung“ mit Widerruf

Ein Kunde bestellte über das Internet zwei Matratzen. Diese waren zuvor vom Händler mit einer Tiefpreisgarantie beworben worden. Nach der Lieferung der Matratzen bat der Käufer jedoch unter Hinweis auf ein rund 33 Euro günstigeres Angebot eines anderen Anbieters um Erstattung des Differenzbetrags. Er stellte den Verkäufer schließlich vor die Wahl, entweder den Differenzbetrag auszuzahlen, oder das ihm als Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu erklären.

Da der Verkäufer der Bitte um Rückzahlung nicht nachgekommen ist, musste der Streit bis zum Bundesgerichtshof getragen werden. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag schließlich und sandte die Matratzen zurück. Die obersten Richter in Karlsruhe klären nun in Kürze, ob der Kunde wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen durfte.

Missbrauch des Widerrufsrechtes?

Der Matratzenhändler ist der Auffassung, dass sich der Käufer rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Nach der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Rechtslage habe ein Widerrufsrecht bestanden, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Der Verbraucher habe den Kaufvertrag über die Lieferung von Matratzen aber allein widerrufen, um (unberechtigt) Forderungen aus der beworbenen Tiefpreisgarantie durchzusetzen.

Bislang konnte der Online-Händler mit seinen Argumenten nicht durchdringen. Die Vorinstanzen ließen sich allesamt nicht überzeugen und verurteilten den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises – immerhin über 400 Euro zuzüglich der angefallenen Zinsen sowie der Kosten für Gericht und Rechtsverteidigung (zuletzt das Landgericht Rottweil, Urteil vom 10. Juni 2015, Az.: 1 S 124/14). Mit der Revision muss nun der Bundesgerichtshof Klärung schaffen. Im Hinblick auf die meist verbraucherfreundliche Rechtsprechung der deutschen Gerichte wäre ein Urteil zugunsten der Online-Händler begrüßenswert.

Kommentare  

#1 Hans- Willi Plogmann 2016-02-17 15:24
Ich bin Händler. Aber der Fall ist vom Gericht richtig beurteilt. Die Rückgabe der Ware muss nicht nach dem Widerrufsrecht geschehen. Jeder Kunde kann die Ware binnen 14 Tage ohne Grund zurück liefern. Der Verkauf mit Hinweis bei uns kaufen Sie am preisgünstigste n sollte verboten werden. Der Verkaufspreis ist nicht der niedrigste also der Verkauf unter falschen Voraussetzungen zu Stande gekommen. Ich würde das vortäuschen falscher Tatsachen nennen.
Obwohl das Widerrufrecht geändert werden sollte. Gewerblicher und privater Handel sollten gleich gestellt werden. Versandkosten im hin und Rückversand sollte der Käufer zahlen. Dies ist im Handel unter gewerbetreibend en üblich. Rückgabe sollte bindend bis zu maximal 10 Arbeitstage nach Warenerhalt möglich sein. Mit einer Ausdehnung dieser Frist darf nicht geworben werden. Entspricht die Ware nicht dem Angebot so kann diese kostenfrei zurückgegeben werden. Der Rückversand darf mit höhe der Paketgebühr berechnet werden, da das Paket und de Versandart gleich dem Hin-Versand sein sollte.
Beim Umtausch sollte der Käufer die Mehrkosten tragen. Ausgenommen Ware die im Geschäft anprobiert werden muss.
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