Unterlassungserklärung: Wo enden die Verpflichtungen?

Veröffentlicht: 22.03.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.04.2018

Zunächst einmal ist der Schreck groß, wenn eine Abmahnung in den Briefkasten flattert. Besonders die hohe geforderte Summe lässt den Frustpegel in die Höhe schnellen. Viel gravierender ist jedoch die angefügte Unterlassungserklärung. Ist sie einmal unterzeichnet, muss der Abgemahnte nicht nur alles unterlassen, was zu einer weiteren Rechtsverletzung führen kann. Er hat sogar eigene Handlungspflichten.

Gefesselter Mann (Bildquelle Verzweifelter Geschäftsmann: ProStockStudio via Shutterstock)

Unterlassungserklärung auch mit „Handlungspflichten“

Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung hat der Abgemahnte alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Einfach ausgedrückt verpflichtet sich jeder, der eine Unterlassungserklärung abgibt – anders als der Name vermuten lässt - nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zu einer Handlung. Dies sogar, wenn die Abmahnung ursprünglich unberechtigt war.

Beispiel: Im Falle einer unberechtigten Nutzung von Fotos darf der Abgemahnte die Fotos also zukünftig nicht nur nicht mehr nutzen. Er muss auch dafür Sorge tragen, dass alle Fotos des Gegners, die er verwendet hat, aus dem Internet entfernt werden – beispielsweise auch die in bereits abgelaufenen, aber noch aufrufbaren Ebay-Auktionen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13). Die Pflicht des Abgemahnten umfasst also auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der unrechtmäßigen Benutzung der Fotos. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist gegebenenfalls auch auf Dritte (z.B. Ebay) einzuwirken.

Keine monatelange Überwachung

Entsprechend der Unterlassungserklärung ist der Abgemahnte aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung von Wettbewerbsverletzungen durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigen Dienste zu veranlassen, diese oder ähnliche Angaben zu entfernen.

Findet der abgemahnte Händler in nahem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Unterwerfungserklärung im Internet keinen rechtsverletzenden Einträge, ist ihm auch nicht zumutbar, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen, ob eine Verletzungshandlung, zu deren Unterlassung er sich verpflichtet hatte, verwendet wurde (Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 4 U 120/14).

Fazit

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedeutet, dass alle Fehler beseitigt sein müssen, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht. Dies gilt auch für den Google Cache oder Metadaten. Im Einzelfall muss mit den Argumenten aus der Rechtsprechung argumentiert werden. Einige Abmahner verfolgen die erneuten Verstöße rigoros.

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