E-Zigaretten: Werbung mit geringer Schädlichkeit kann unzulässig sein

Veröffentlicht: 11.11.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.01.2016

Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000-mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 10.09.2013 und vom 22.10.2013 entschieden. Hier lesen Sie die Urteilsgründe.

Eine E-Zigarette

Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000-mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 10.09.2013 und vom 22.10.2013 entschieden (Az.: 4 U 91/13) wie eine Pressemitteilung vom vergangenen Freitag mitteilt.

Die beklagte Firma aus Möhnesee vertreibt elektronisch betriebene Zigaretten (E-Zigaretten) und entsprechende Liquids im Internet. Die Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebensmittelzusatzstoff Propylenglycol. Das Unternehmen bewarb die E-Zigarette u.a. mit den Worten, dass sie „mindestens 1.000-mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“ und dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, Nikotin ist. Diese Werbung hat der klagende Verband aus Berlin für unzutreffend und damit irreführend erachtet und den Online-Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Werbeaussage irreführend

Die beanstandeten Werbeaussagen seien irreführend. Eine E-Zigarette sei ein Genussmittel. Die Werbung für ein Genussmittel mit dem Hinweis auf dessen geringere Risiken betreffe das Gesundheitswesen. Auf diesem Gebiet seien Werbeaussagen nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen. Das habe der Werbende darzulegen. Eine solche Darlegung sei der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht gelungen.

Keine ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse

Ein beigebrachtes Gutachten eines Professors vom Institut für Rechtsmedizin in Frankfurt belege nicht, dass die E-Zigarette mindestens 1.000-mal weniger schädlich sei als die Tabakzigarette. Nach dem Gutachten sei die E-Zigarette zwar deutlich untoxischer, allerdings gebe es noch keine aussagekräftigen Untersuchungen zu ihrer Sicherheit und den Langzeitfolgen. Die Einschätzungen des Gutachters rechtfertigten daher nicht die Aussage, die E-Zigarette sei ein 1.000-mal weniger schädliches Produkt.

Die weitere Werbeaussage, nach der Nikotin der einzige Schadstoff der E-Zigarette sei, sei nach dem vorgelegten Gutachten sogar unzutreffend. Dieses sehe den Hauptbestandteil des Liquids, das beim Konsum mit aufgenommene Propylenglycol, nicht als vollkommen unbedenklich an. Nach dem Gutachten sei der Stoff im Verhältnis zu anderen schädlichen Stoffen nur harmloser („relativ untoxisch“). Nach einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung werde Propylenglycol zudem mit Reizungen der Nasen-Rachen-Schleimhäute in Verbindung gebracht und mit einem trockenen Mund und einer trockenen Kehle als Nebenwirkungen.

Praxishinweis

Achtung: Auch wenn das Rauchen einer E-Zigarette wohl eine gesündere Alternative zum herkömmlichen Rauchen darstellt, sollte mit den Werbeaussagen nicht übertrieben werden und stets auf den Wahrheitsgehalt geachtet werden.

Die rechtliche Einordnung der E-Zigarette ist jedoch nach wie vor nicht einheitlich geklärt. Somit ist bisher nicht klar, wie der Verkauf von E-Zigaretten zu beurteilen bzw. ob die E-Zigaretten nach dem Arzneimittel-, Medizinprodukte- oder dem Tabakgesetz einzuordnen sind. Wir sind gespannt, wie die Diskussion um E-Zigaretten weiter behandelt wird, und werden an dieser Stelle über aktuelle Urteile und Neuerungen berichten.

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