„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – Ist das rechtens?

Veröffentlicht: 19.04.2016 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 19.04.2016

Fast jeder Online-Händler fürchtet sich vor Abmahnungen. Schließlich können sie nicht nur teuer, sondern auch zeit- und arbeitsaufwendige Folgen haben. Manche Online-Händler versuchen sich daher zu schützen, indem sie auf ihrer Website daraufhinweisen, dass eine „Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ zurückgewiesen wird. Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15).

 Mann mit Handgeste

(Bildquelle Mann mit Handgeste: staras via Shutterstock)

„Unsere Website wurde mit größtmöglicher Sorgfalt und Bedacht gestaltet und wir verstoßen keinesfalls mit Absicht gegen geltendes Recht. Sollten Sie der Meinung sein, dass wir einen Fehler begangen haben oder rechtliche Vorschriften nicht einhalten, kontaktieren Sie uns bitte. – Auch um unnötige Rechtsstreitigkeiten und Kosten zu vermeiden. Eine anwaltliche Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme wird zurückgewiesen!“

So oder so ähnlich lauten Hinweise, die zahlreiche Händler in ihre Online-Shops integrieren, um auf diesem Wege, teuren Abmahnungen zuvorzukommen. Doch sind solche „Abwehrklauseln“ überhaupt von juristischer Bedeutung? Müssen sich Konkurrenten, die mit einer Abmahnung „liebäugeln“, überhaupt daran halten? Nein, waren sich in der Vergangenheit mehrere Gerichte einig. Und auch das OLG Düsseldorf stützt in seinem aktuellen Urteil diese Annahme (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15).

Hintergrund des aktuellen Falls

In dem aktuellen Fall, den das OLG Düsseldorf zu bewerten hatte, klagte eine Websitebetreiberin, die selbst einen jener Disclaimer auf ihrer Seite eingebunden hatte. Darin verwies sie darauf, dass Kosten, die ihr „ohne vorherige Kontaktaufnahme“ durch eine Nachricht mit Kostennote entstehen, „vollumfänglich zurückweisen“ und darüber hinaus „gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen“ werde.

Die Klägerin rügte nach Anmerkungen von Daniel Bohne zum Rechtsstreit (GRUR-Prax 2016, 155) eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Ebay-Shop einer Konkurrentin. Die entsprechende Unterlassungserklärung, die die Klägerin vorformuliert hatte, unterschrieb die Beklagte nicht, verpflichtete sich aber „unter Absicherung mit einer Vertragsstrafe“ die gerügten Verstöße in Zukunft zu unterlassen. Die Beklagte änderte die Widerrufsbelehrung ab, die in Bezug auf die Rücksendekosten danach allerdings fehlerhaft war.

Und obwohl dieser Fehler in der Abmahnung der Klägerin zuvor nicht gerügt wurde, verlangte die Klägerin daraufhin die Auszahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro sowie die Anwaltskosten für die Abmahnung. Das Landgericht gab der Klägerin in erster Instanz Recht. Die Beklagte legte jedoch Berufung ein, sodass das OLG Düsseldorf nun erneut – diesmal im Sinne der Beklagten – entschied.

Das Urteil: Die Klägerin muss sich selbst an ihre Abmahnklausel halten

Dem Antrag der Klägerin wurde nicht stattgegeben, da das OLG Düsseldorf in ihrem Verhalten „einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB)“ sah, so Bohne weiter. Die Klägerin könne nicht von Mitbewerbern verlangen, einen Wettbewerbsverstoß zunächst ohne Rechtsanwalt anzuzeigen und dabei selbst einen solchen ohne Umwege sofort mit anwaltlicher Abmahnung ahnden.

Das heißt wiederum: Abmahner müssen sich nicht an einen solchen Hinweis („Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“) halten und können anwaltlich abmahnen, wenn sie einen Verstoß gegen geltendes Recht finden. Wenn sie jedoch selbst einen solchen Disclaimer in ihre Seite einbauen, müssen sie auch selbst nach diesem Prinzip handeln – ganz egal ob die Klausel wirksam ist oder nicht.

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt erneut: Für Online-Händler ist es ratsam, von solchen Klauseln Abstand zu nehmen und diese aus ihren Shops zu entfernen.

Abmahnungen sind – gerade in der heutigen Zeit – ein Thema, das viele Online-Händler kritisch beäugen und mit Blick auf die anfallenden Kosten sowie den anstehenden Ärger eher vermeiden wollen. Deshalb hat der Händlerbund die Initiative „FairCommerce – gegen Abmahnmissbrauch“ ins Leben gerufen. Dabei geht es darum, dass die Teilnehmer    Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechtsverletzungen schnell und ohne großen Aufwand sowie ohne große Kosten aus der Welt schaffen. Informieren Sie sich und werden Sie Teil der FairCommerce-Gemeinschaft!

 

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Kommentare  

#5 Harald Hummer 2016-04-25 16:16
Stimme SWILLY vollkommen zu . Hier geht es doch nicht um Gesetze - hier wird einigen Wirtschaftszwei gen einnahmen zugespielt. Ist mit der Riesterrente doch das gleiche . - Wer verdient dran ? Die Versicherungswi rtschaft und nicht der kommende Rentner. Freies, demokratisches Deutschland - Wir werden immer mehr eingeengt. So langsam das es keiner merkt.
Ich bin dafür das es ein gesetzliches Limit bei Abmahnung gibt. Im Wiederholungsfa ll kann man dann ja größere Geschütze auffahren .
Aber jetzt ist es ja so das kleine Verfehlung schon oft zur Geschäftsaufgab e führen können. Warum hat Deutschland eine in Europa führende Wirtschaft ?? Ganz einfach.
Die finden immer wieder neue Wege und Gesetze um die Wirtschaft anzukurbeln
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#4 swilly 2016-04-23 11:53
Dieses ruchlose Abmahnwesen der Juristen Junta gehört einfach abgeschafft bzw. refomiert. Leider hat weder der Händler Verband noch die Politik ein Interesse daran. Zu lukrativ ist das Geschäft der Abmahnungen. Wie einfach wäre es dieses Problem mit einer kurzen Informationspfl icht an den Kontrahenten bzgl. eines Wettbewerbsvers tosses aus der Welt zu schaffen. Allerdings könnten dann unseriöse Händler & Anwälte niemanden mehr mit völlig überzogenen Forderungen abzocken. Also wird sich wohl nichts ändern, solange es keine ECHTE Interessenvertr etung für Onlineunternehm er gibt. Bis dahin versucht wohl jeder ein möglichst grosses Stück vom Kuchen abzuholen!
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#3 Nina 2016-04-23 08:16
Stimme ich zu ! Völlig krank ......
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#2 Andy 2016-04-20 19:51
was für ein Dreck.......... .....
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#1 Ebay Geschädigte 2016-04-20 16:56
Krankes Deutschland !!!!!!!!!!!!!!!
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