Bestpreisklauseln: Richter weisen Booking.com in die Schranken

Veröffentlicht: 10.05.2016 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 10.05.2016

Die Bestpreisklauseln des Hotelbuchungsportals Booking.com sind dem Bundeskartellamt schon länger ein Dorn im Auge. Nun unterlag Booking.com vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf und wird die entsprechenden Passagen aus seinen Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen streichen müssen.

 Hotel-Rezeption

(Bildquelle Hotel: Dmitry Kalinovsky via Shutterstock)

Booking.com, das weltgrößte Hotelbuchungsportal, ist vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen das Bundeskartellamt unterlegen. Das Bundeskartellamt hatte lange Zeit die Bestpreisklauseln des Portals moniert und im Dezember 2015 erklärt, dass die entsprechenden Klauseln kartellrechtswidrig seien. Das Kartellamt hatte Booking.com daraufhin bis zum Ende Januar dieses Jahres Zeit gegeben, die Bestpreisklauseln zu entfernen – das Portal legte gegen diese Entscheidung allerdings Einspruch ein.

Wie das Handelsblatt berichtet, hat Booking.com vor dem Oberlandesgericht in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde beantragt. Denn die kartellbehördliche Abstellungsverfügungen gelten üblicherweise ohne Verzug, auch wenn dagegen geklagt wird. Booking.com habe gehofft, dass die Düsseldorfer Richter „ernstliche Zweifel“ an der Verfügung des Kartellamts haben könnten. Eine Aufschiebung hätte durch eine für Booking.com „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte“ infolge der Kartellamtsentscheidung gewährt werden können.

Booking.com soll das Kartellrecht anerkennen

Das Oberlandesgericht sah diese Punkte allerdings nicht gegeben und ließen Booking.com abblitzen. Der Hotelverband Deutschland (IHA), der die Verfahren gegen die Bestpreisklauseln der Buchungsportale in Gang gesetzt hatte, zeigte sich mit dieser Entscheidung zufrieden. „Booking.com wäre gut beraten, die Regelungen des deutschen und europäischen Kartellrechts endlich anzuerkennen, seinen Geschäftsbetrieb hieran rechtskonform auszurichten und Versuche der wettbewerbsrechtlichen Knebelung seiner Hotelpartner endgültig aufzugeben“, so Verbandsgeschäftsführer Markus Luthe laut Handelsblatt.

Anders sieht das Booking.com: Die inzwischen zur Vorstandsvorsitzenden aufgestiegene Managerin Gillian Tans hatte bereits im Dezember kritisiert, dass das Bundeskartellamt in Europa die einzige Wettbewerbsbehörde sei, die eingeschränkte Bestpreisklauseln untersage. Booking.com hatte zuletzt nur noch sogenannte „enge“ Bestpreisklauseln verwendet. Diese erlauben Hotels, ihre Zimmer auf anderen Buchungsportalen durchaus günstiger anzubieten, auf der hoteleigenen Website durften die Preise trotzdem nicht niedriger sein. Das Urteil des Oberlandesgerichts bedeutet nun den sofortigen Vollzug des Kartellamt-Bescheids und damit die Entfernung auch dieser Klauseln.

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