Verdreht?: Abmahnung wegen hochkantigem Impressum

Veröffentlicht: 18.05.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.04.2017

Nach dem Telemediengesetz müssen Unternehmer, sobald sie ihren Shop oder ihr Gewerbe im Web präsentieren, ein vollständiges Impressum bereithalten. In Sachen Leserfreundlichkeit haben Gerichte und Gesetzgeber jedoch kein Erbarmen.

Lupe

(Bildquelle Impressum suchen: Ollyy via Shutterstock)

Impressumspflicht auch für Werbeprospekte

Die rechtliche Grundlage für die Impressumspflicht im Internet ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Die Impressumspflicht gilt unter Umständen auch für Werbebroschüren, § 5 a Absatz 3 Nummer 2 UWG. Zahlreiche Abmahnungen haben sich in den letzten Monaten und Jahren mit der konkreten Umsetzung befasst. Was darf, was muss? Wir haben immer wieder darüber berichtet.

Landgericht Dortmund zu Leserfreundlicht und Leserichtung…!

Kürzlich kam ein weiterer Fauxpas hinzu, den man offensichtlich bei einem Impressum nicht wagen sollte: Das Impressum in einer Werbebroschüre sollte jedenfalls nicht hochkant zum übrigen Text gedruckt werden (16.03.2016, Az.: 10 O 81/15).

Das Gericht geht mit scharfem Sachverstand an die Lösung des Falls heran: Für eine ausreichende Wahrnehmung eines Impressums sei entscheidend, ob die Angaben von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden können. Von der hinreichenden Wahrnehmbarkeit eines hochkant gedruckten Impressums könne aber nicht mehr gesprochen werden, denn „in der damit notwendigen Drehung in eine andere Leserichtung liegt grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung.“

Es ist zu vermuten, dass Gleiches auch für Webseiten gilt. Wird man dem Leser ein Drehen der Werbebroschüre nicht zumuten können, so kann ihm ein Drehen des Monitors offensichtlich erst recht nicht abverlangt werden…

Kommentare  

#2 Mike 2016-05-21 21:16
Hüstel, wir reden hier über einen Prospekt? In papierform? Den man in der Hand halten kann?
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#1 Margit Telgen 2016-05-19 10:58
Bei dieser Meldung frage ich mich, ob nicht auch die Beschriftungen der meisten Verpackungen abgemahnt gehören – 3-Punkt-Schrift größe, alles in Versalien und zusätlich völlig kontrastarm (hellgrau auf weiß oder rosa auf gold) – passt nicht in eine alternde Gesellschaft und "Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe" können das auch nicht lesen, nicht mal ohne den Kopf zu verdrehen...
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