Bundeskartellamt verbietet Benachteiligung von Hybridhändlern

Veröffentlicht: 07.01.2014 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 07.01.2014

Aus marketingstrategischer Sicht können Rabattaktionen sehr wirkungsvoll sein und sich positiv auf Kundenzahlen und Umsätze auswirken – und das sowohl im Bereich Business2Consumer als auch im Bereich Business2Business. Doch das Bundeskartellamt macht in einem aktuell abgeschlossenen Verfahren gegen die Bosch Siemens Haushaltsgeräte GmbH deutlich, dass auch dabei strenge Richtlinien befolgt werden müssen.

Rabattaktion bei Bosch Siemens: Bundeskartellamt verbietet Benachteiligung von Hybridhändlern

(Bildquelle Haushaltsgeräte: Vladru via Shutterstock)

Grund des Verfahrens gegen die Bosch Siemens Haushaltsgeräte GmbH war ein System von Leistungsrabatten, welches das Unternehmen bereits im Januar 2013 eingeführt hatte. Das Bundeskartellamt stellte im Verlauf des Verfahrens fest, dass dabei jedoch Hybridhändler benachteiligt wurden – also solche, die ihre Produkte sowohl online als auch stationär anbieten. Denn im Rahmen der veranstalteten Aktion sanken die Rabatte der Hybridhändler, je mehr Umsatz diese über ihre Online-Präsenz generierten.

„Natürlich kann ein Hersteller mit seinen Händlern qualitative Anforderungen für den Vertrieb seiner Produkte vereinbaren. Wenn die Gewährung umsatzabhängiger Einkaufsrabatte allerdings dazu führt, dass die Händler in der Wahl ihrer Vertriebswege beschränkt werden, ist dies nicht hinzunehmen. Das Rabattsystem setzte Händlern Anreize, ihren Internetvertrieb zu begrenzen", so der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt.

Kurzum: Die Bosch Siemens Haushaltsgeräte GmbH beschränkte mit seinem Rabattsystem den freien Wettbewerb. Daher urteilte das Bundeskartellamt gegen dessen weitere Durchführung. Seit dem 01. Januar 2014 hat Bosch Siemens das System eingestellt und die betroffenen Händler mittlerweile schriftlich informiert.

Mit diesem Urteil werden allen Händlern – egal ob stationär oder online aktiv – gleich hohe Rabatte gesichert und somit eine Wettbewerbsbeschränkung verhindert.

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