Bundesgerichtshof: Unternehmen darf auch Rabatt-Coupons von Mitbewerbern einlösen

Veröffentlicht: 05.07.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2016

Um die Kunden der Konkurrenz in das eigenen Geschäft zu locken, dachte sich ein Drogeriemarkt etwas Besonderes aus: die Drogeriemarktkette warb damit, dass Kunden in ihren Filialen die 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können. Rechtlich ist diese Marketingidee nicht zu beanstanden.

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Die Einlösung von Gutscheinen der Konkurrenz? Nach Meinung der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine gezielte Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben. Wenn sich ein Unternehmen die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu Eigen machen will (oder muss) und deren Erfolg verhindert, ist das ein klarer Wettbewerbsverstoß. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Drogeriemarktkette habe die Werbemaßnahme mit den Konkurrenzunternehmen vereinbart.

Chance der Verbraucher auf Rabatte keine Werbebehinderung

Die dahingehende Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs lief jedoch ins Leere (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15). Eine solche Marketingaktion kann nicht als unrechtmäßiges Eindringen in einen fremden Kundenkreis gesehen werden. Die Nutzung einer fremden Werbemaßnahme verstoße daher nicht gegen geltendes Recht. Es spreche nichts dagegen, einen wirtschaftlichen Vorteil durch Einlösen von Konkurrenz-Gutscheinen zu erzielen.

Die Aktion richtet sich ja gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Empfänger von Rabattgutscheinen sind für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Ob der Gutschein eingelöst wird, entscheidet der Verbraucher ohnehin erst später. Außerdem werden die Verbraucher nicht daran gehindert, die Gutscheine doch noch bei dem ausgebenden Unternehmen einzulösen.

Der Bundesgerichtshof ging dabei sogar so weit, dass auch die exklusiv für Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms gültigen Gutscheine im Konkurrenzunternehmen einlösbar sein dürfen.

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