Unterlassungserklärung: Google Cache leeren oder nicht?

Veröffentlicht: 05.07.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.04.2018

Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, kennt den genauen Ablauf. Wenn die Unterlassungserklärung unterschrieben zurückgesendet wurde, muss der Verstoß behoben sein. Auch der Google Cache muss spätestens bei Abgabe der Unterlassungserklärung clean sein. Ein neues Urteil sieht hier noch Chancen für Online-Händler.

Google Cache

(Bildquelle Google Chache: pockygallery via Shutterstock)

Rechtsverstoß im Internet bereinigen

Hat ein Händler eine Rechtsverletzung begangen, beispielsweise ein Foto zu Unrecht benutzt, muss er alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. In diesem Zusammenhang trifft ihn auch die Pflicht, andere Webseitenbetreiber (z. B. Ebay), auf deren Webseiten der Rechtsverstoß begangen wurde, zur Entfernung aufzufordern. Ferner muss der abgemahnte Händler auch kontrollieren, ob seiner entsprechenden Anweisung dort Folge geleistet wurde.

Darüber hinaus müssen auch die gängigen Internetbranchendienste überprüft und gegebenenfalls veranlasst werden, die Abbildung zu entfernen.

Google Cache keine Anlaufstelle für Internetnutzer

Ist ein unberechtigt verwendetes Foto auch bei der Recherche bei „Google“ im  „Cache“ der Suchmaschine auch noch später auffindbar, liege kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor (Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016, Az.: 4 U 45/15).

Der durchschnittliche Internetnutzer weiß nicht, dass frühere Versionen einer Webseite weiterhin (wenn auch nur befristet) im „Cache“ gespeichert sind und dort gezielt gesucht werden können. Eine solche Suche im Cache (d. h. „im Archiv“) werde ein Kaufinteressent regelmäßig auch nicht anstellen, sondern selbstverständlich die zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine ansteuern.

Verpflichtet sich ein Händler, es zu unterlassen, ein Foto weiterhin ohne Zustimmung zu veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen, bedeutet dies nicht, dass das Lichtbild auch aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt werden muss.

Fazit

Auch wenn das Urteil für abgemahnte Online-Händler sehr mild ist – andere Gerichte haben durchaus strenger geurteilt. So hat auch das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) genau andersherum entschieden.

Online-Händler sollten bei der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung daher aufpassen und ab diesem Zeitpunkt alle Fehler beseitigt haben, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht. Dann muss auch der Google Cache ins Visier genommen werden, um der überwiegend strengen Rechtsprechung Genüge zu tun.

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