Werbung: Kinder dürfen nicht zum Kauf von Spielzubehör animiert werden

Veröffentlicht: 10.01.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.01.2014

Ein wegweisendes Urteil betreffend die Werbung gegenüber Kindern hat der Bundesgerichtshof kürzlich veröffentlicht: Es ging um die Frage, ob Kinder im Internetspiel "Runes of Magic" zum Kauf von virtuellem Gamezubehör animiert werden durften. Die Urteilsbegründung hat großes Aufsehen erregt…

Mädchen an Computer

 (Bildquelle Mädchen am Computer: Jacek Chabraszewski via Shutterstock)

Der Bundesgerichtshof untersagt auf die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) eine an Kinder gerichtete Werbung für kostenpflichtiges Zubehör für ein Computerspiel (Urteil vom 17. Juli 2013, Az.: I ZR 34/12). Dies wurde durch das erst kürzlich veröffentlichte Urteil bekannt.

Es ging im Wesentlichen um die Frage, ob Kinder im Internetspiel „Runes of Magic“ zum Kauf von Zubehörangeboten und virtuellen Gegenständen animiert werden dürfen.

Was war geschehen?

Mit dieser an Kinder gerichteten Werbung wurde auf der Website des Computer-Rollenspiels „Runes of Magic“ für Spielzubehör geworben:

„Diese Woche hast du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen! Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“.

Nach Klick auf den Link öffnete sich eine neue Internetseite, auf der diverse Zusatzprodukte für das Computerspiel „Runes of Magic“ zum Kauf angeboten wurden. Das Herunterladen des Rollenspiels ist zwar kostenlos möglich, Erweiterungen zum Spiel sind aber nur durch den Ankauf möglich. Die virtuellen Gegenstände sind kostenpflichtig.

Dagegen wendete sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Als Begründung führte der Verband an, es läge eine nach dem Wettbewerbsrecht unzulässige direkte Kaufaufforderung an Kinder vor.

Unzulässige Kaufaufforderung an Kinder bejaht

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen nun gefolgt und hat diese Art von Werbung untersagt.

Eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder nach dem Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist verboten:

Anhang (zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [kurz: UWG]; sog. „schwarze Liste“)

Unzulässige geschäftliche Handlungen sind […]
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen […]

Der Text der Werbung sei eindeutig auch an Kinder - also Minderjährige unter 14 Jahren - gerichtet. Das sehe man an der durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und dem überwiegenden Einsatz kindertypischer Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen sowie der Möglichkeit, per SMS zu bezahlen. Durch die Werbung für Aufrüstungsgegenstände und sonstiges Zubehör, die die Teilnahme an dem Spiel attraktiver machen, werde die geschäftliche Unerfahrenheit der angesprochenen Kinder ausgenutzt.

Das Urteil hat jedoch noch keinen Bestand, da der Spielanbieter gegen das (vorläufige) Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat.

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