„Es gilt deutsches Recht.“ - Welche AGB-Klauseln sind zulässig?

Veröffentlicht: 02.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.08.2016

Zahlreiche AGB verwenden den Hinweis „Es gilt deutsches Recht.“ oder "Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht." Aber darf man diese Klauseln auch verwenden, wenn man sich als Online-Händler an ausländische Kunden richtet, die im eigenen Land vielleicht sogar günstigere Rechtsvorschriften haben? Die Klage eines Verbraucherverbandes musste sogar vor dem EuGH geklärt werden.

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(Bildquelle Internationalisierung: Markus Pfaff via Shutterstock )

Heimat-Recht für Unternehmer einfacher umsetzbar

Amazon ist als Globalplayer weltweit aktiv und bei Millionen Kunden beliebt. Zumindest in Europa möchte sich der Handelsriese nicht aufs Glatteis begeben und will das luxemburgische Recht, wo Amazon in Europa seinen Hauptsitz hat, anwenden. Die Klausel hierzu in den AGB lautet „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“ So oder so ähnlich verfahren auch die meisten deutschen Online-Händler, die im Falle von Streitigkeiten lieber auf das vertraute deutsche Recht zurückgreifen möchten.

Der klagende österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) sieht in dieser starren Regelung von Amazon jedoch eine Benachteiligung der österreichischen Verbraucher, die mit dem fremden luxemburgischen Recht nicht viel anfangen können.

Rechtswahl nicht automatisch Missbrauch

Es spricht grundsätzlich nichts gegen Klauseln, in der ein bestimmtes nationales Recht vereinbart werden soll. Ein deutscher Online-Händler darf beispielsweise mit einem österreichischen Kunden das deutsche Recht vereinbaren. Auch Amazon darf sich auf das luxemburgische Recht berufen. Das begründet der EuGH mit dem aktuell gültigen europäischen Recht. Zwei Vertragsparteien sollen die Möglichkeit haben, das anzuwendende nationale Recht zu vereinbaren (Urteil vom 28.07.2016, Rechtssache C-191/15).

Die Klausel „Es gilt luxemburgisches Recht“ ist daher nicht von vorneherein unzulässig. Aber: Dies darf jedoch nur insoweit passieren, wie dem Verbraucher die in seinem Land bestehenden günstigeren Rechte nicht vorenthalten werden. Ein entsprechender klarstellender Zusatz ist daher unabdingbar.

Dem österreichischen VKI ist die Entscheidung des EuGH dennoch nicht genug. Er kritisiert, dass solche Klauseln Verbraucher bei einen grenzüberschreitenden Versand behindern.

Fazit

Es ist daher auch weiterhin auf eine konkrete Formulierung zu achten, die darauf hinweist, dass die Rechtswahl nur gilt, soweit hierdurch der nationale Schutz des Verbrauchers nicht entzogen wird.

Für Online-Händler ist der grenzüberschreitende Versand damit immer eine ungewisse Angelegenheit. Die Gefahr, sich im Streitfall doch mit nationalen Vorschriften eines anderen Landes auseinandersetzen zu müssen, kann keine Klausel nehmen. Hier muss zur Beruhigung jedoch gesagt werden, dass Streitigkeiten zwischen deutschen Händlern und ausländischen Kunden nach unserer Erfahrung selten sind und letztendlich nicht an diesem Punkt scheitern (sollten).

 

Achtung Händlerbund-Mitglieder: Wer die vom Händlerbund zur Verfügung gestellten Rechtstexte verwendet, ist sicher vor einer ähnlichen Abmahnung.

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