Mithaftung: Amazon-Marketplace Händler haben Überwachungspflicht für Artikelbeschreibungen

Veröffentlicht: 03.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.08.2016

Amazon in den Schlagzeilen… das ist nun wirklich keine Seltenheit. Doch in den letzten Tagen überschlagen sich mal wieder die Meldungen. Nachdem einige Händler wegen Amazons voraussichtlicher Versanddauer abgemahnt wurden hat es Amazon nun offenbar selbst mit einer Abmahnung getroffen. Auch ein ganz frisch veröffentlichtes BGH-Urteil widmet sich dem Amazon-Handel.

Prüfpflicht

(Bildquelle Prüfpflicht: file404 via Shutterstock)

Streit um’s Anhängen: A never ending story

Das Anhängen bei Amazon ist ein leidiges Thema. Es geht nicht ohne, da Amazons Konzept auf dem Anhängen basiert. Um eine Ware über Amazon-Marketplace anzubieten, gibt der erste Anbieter eines Produkts seine Produktinformationen wie Produktname, Hersteller etc. in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein. Stellen später andere Händler das gleiche Produkt bei Amazon-Marketplace zum Verkauf ein, werden sie regelmäßig auf der bereits erstellten Katalogseite des ersten Anbieters gelistet, auf der dann die Gesamtzahl der Angebote für das Produkt – aufgeteilt in neu und gebraucht – genannt wird.

Genau das ist regelmäßig Grund für Rechtsstreitigkeiten der Händler untereinander und beschäftigt damit auch die Gerichte. Die bei einem Angebot angehangenen Verkäufer können die bei Amazon eingegebene Produktbeschreibung ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit des ursprünglichen Erstellers nachträglich uneingeschränkt ändern. Und auch das führt regelmäßig zu Stress und schlimmstenfalls Abmahnungen.

Mithaftung für (fremde) Artikelbeschreibungen

Ganz aktuell können hier die IDO Abmahnungen genannt werden, die ebenfalls Amazon-Händler betrafen. Ohne die Garantiebedingungen näher zu erläutern, wurde eine Werbung in eine Amazon-Artikelbeschreibung aufgenommen. Wer an dem Artikel angehängt war, musste somit – zumindest nach außen – wohl oder übel für die falsche Werbung haften.

Genau an diesem Punkt setzt auch ein Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof an. In dem verhandelten Fall wurde das Anhängen an ein Markenprodukt (unter einer Eigenmarke) abgemahnt, wobei der abgemahnte Händler das Produkt aber nicht unter dieser Marke vertrieb. Der abgemahnte Händler verteidigte sich damit, dass die Katalogseite nachträglich durch Angabe der Eigenmarke ergänzt worden.

Überwachungspflichten für angehangene Händler

Der BGH sah jedoch keine Chance für den Händler. Marketplace-Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden (Urteil vom 3. März 2016, Az.: I ZR 140/14).

Schlimmstenfalls haften Amazon-Händler daher nicht nur für Amazons Verstöße, sondern auch für die der angehangenen Konkurrenten...

Kommentare  

#2 Volker Schnabel 2017-02-23 11:00
als Internet Händler wird es immer blöder alles richtig zu machen, die Gewerbeaufsicht überwacht uns, die lieben Mitbewerber, die Abmahnanwälte usw. usw. und unsere Gerichte geben denen auch noch recht unglaublich wie kann ich denn wenn ich ca. 2000 Artikel auf Amazon liste diese jeden Tag Überwachen ???? da komme ich gar nicht mehr dazu meine Arbeit zu machen mit der ich mein Geld Verdienen will.....Perver se Welt.....
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#1 Sigi 2016-08-03 14:38
der Händler in Deutschland: ein 1000 Sassa.
immer wachsam und allwissend,
was dem Staat mit aufgeblähtem Personalapparat wegen Überlastung unter Beamtentum nicht zugemutet werden kann, schafft er immer mit links.
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