Bundesgerichtshof: Kündigungen auch per E-Mail möglich

Veröffentlicht: 11.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.08.2016

In Deutschland wurde laut Wikipedia am 3. August 1984 um 10:14 Uhr die erste Internet-E-Mail empfangen. Bis die E-Mail salonfähig war, dauerte es noch viele Jahre. Jahre, in denen man sich umständlich mit Zettel/Stift oder Computer/Drucker hinsetzen musste, um eine Nachricht zu verfassen – die dann erst einige Tage später ihren Empfänger erreichte. Die virtuelle Post brachte eine echte Erleichterung. Auch Kündigungen soll man damit wirksam aussprechen können.

E-Mail-Korrespondenz

(Bildquelle E-Mail-Korrespondenz: Rawpixel.com via Shutterstock)

E-Mails als effiziente Methode zu Brief und Fax

Egal ob Zeitschriften-Abo oder Mitgliedschaft im Online-Fitnessstudio – wer schon einmal einen im Internet abgeschlossenen Vertrag wieder loswerden wollte, war bestimmt auf der Suche nach dem richtigen Weg. Wer ganz sicher gehen wollte, hat meist ohnehin ein eigens ausgedrucktes Briefchen per Einschreiben an den Empfänger versendet. Da die wenigsten Menschen in AGB hineinschauen, bzw. sie das Juristendeutsch nicht in ausreichender Weise verstehen können, werden sie dort nicht nach einer passenden Alternative zur Brieftaube stoßen.

Ohnehin findet sich beim Durchsuchen von AGB großer und bekannter Unternehmen eine Klausel, die es vom Vertragspartner mehr oder weniger verlangt, dass dieser die Kündigung in „schriftlicher“ Form übermittelt. Ohne juristische Grundkenntnisse kommt der oder die Kündigungswillige schon an dieser Stelle ins Stocken. Was soll genau nun wieder „schriftlich“ sein? Also sicherheitshalber doch wieder der gute alte Brief.

Schriftliche Kündigung Benachteiligung für Kunden

Ist ein Unternehmen jedoch hinsichtlich seiner Korrespondenz ausschließlich online aktiv, d.h. es folgen sowohl Vertragsschluss als auch sonstige Interaktion (z.B. Vertragsänderungen) problemlos online, darf kein Ausschluss der E-Mail-Korrespondenz speziell für die Kündigung gelten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15). Bietet ein Unternehmen eine reine Online-Dienstleistung an, bei der eine ausschließlich digitale Kommunikation geführt wird und die ohne sonstige Erklärungen in Schriftform, also auch ohne Unterschrift oder eingeschränkte elektronische Übermittlung zur Begründung des Vertragsverhältnisses, auskommt, ist es eine Benachteiligung für den Kunden, ausschließlich schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) kündigen zu müssen.

Gesetzesänderung bringt weitere Klarheit

Ab 1. Oktober 2016 hat sich die Frage ohnehin erledigt. Ab diesem Stichtag tritt eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft, nach welcher AGB-Klauseln nicht mehr zulässig sind, wenn sie eine strengere Form als die Textform vorsehen.

Kommentare  

#1 Till Wollheim 2016-10-02 00:00
Nicht ganz: die Gesetzesänderun g gilt nicht rückwirkend - also sie gilt erst für Verträge die ab heute abgeschlossen werden.
Daher ist das BGH-Urteil noch eine gute Weile sehr wichtig!
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