Bundesgerichtshof: Augen auf bei der Domainwahl!

Veröffentlicht: 23.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.08.2016

Nach eigenen Angaben verwaltet die Denic über 16,1 Millionen .de-Domains. Da müsste man doch meinen, es sei für jeden etwas dabei. Doch weit gefehlt. Gerade bei den begehrten Begriffen und Suchwörtern oder gängigen Namen kann der Kampf haarig werden. So musste ein Streit um einen Domainnamen sogar kürzlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden.

www
© Melpomene – Fotolia.com

Grit Lehmann gegen Grit Lehmann?!

Grit Lehmann, ein Name, der in Deutschland sicher nicht nur einmal vorhanden sein dürfte... Genau deshalb stritten sich zwei Streithälse auch wegen der verschiedenen, für eine Domain nutzbaren, Varianten von „Grit“ und „Lehmann“. Die Inhaberin der aus ihrem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen "gritlehmann.de" und "gritlehmann.com" ging schließlich gegen den Inhaber der Domain "grit-lehmann.de" vor.

Alle Versuche – unter anderem unter Zuhilfenahme der Denic – sind jedoch bislang gescheitert, eine Freigabe der Domain war erfolglos. Also zog Grit Lehmann vor dem BGH das letzte Register und klagte dort auf die Freigabe des Domainnamens "grit-lehmann.de". Und dem kam der Bundesgerichtshof auch nach.

Eine Grit Lehmann muss auch ein Anrecht auf die Internetadresse "grit-lehmann.de" haben, so die Bundesrichter in dem vergangene Woche veröffentlichten Urteil (Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14). Knackpunkt war unter anderem, dass der Inhaber der Domain "grit-lehmann.de" gar nicht Grit Lehmann hieß, sondern angeblich nur seine Lebensgefährtin, für die er die Webseite halte. Darauf waren aber auf der Webseite keinerlei Hinweise zu finden. Die Domain "grit-lehmann.de" musste daher nun freigegeben werden. Es spiele keine Rolle, dass Frau Lehmann sich bereits zwei Domains auf ihren Namen gesichert hat.

Rechtsverletzung: Augen auf bei der Domainwahl

Wie bei der Wahl des richtigen Firmennamens gilt es auch hier im Vorfeld rechtliche Maßgaben zu beachten, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt. Der Grundsatz, den es stets zu beachten gilt: Es dürfen keine Rechte Dritter verletzt werden. Darunter zählen nicht nur Namensrechte, sondern auch Marken-, Kennzeichnungs- und Persönlichkeitsrechte. Auch das Wettbewerbsrecht weist Schranken auf.

Da sowohl bürgerliche Namen, Firmennamen, Berufsbezeichnungen namensrechtlichen Schutz genießen, sollte überprüft werden, ob der Domainname nicht mit identischen Namen kollidiert. Auch die Verwendung von Werktiteln (Titel von Büchern, Zeitschriften, Filmen, TV Sendungen und Software) mit hohen Bekanntheitsgrad, Städte- und Gemeindenamen oder auch Namen staatlicher Einrichtungen sind bei der Domainwahl unbedingt zu vermeiden.

Kommentare  

#1 Jost 2016-08-24 15:13
Hallo,
3 verschiedene Wettbewerber von mir haben nach Onlinestellung meiner Website www.hühnerklappe.de folgende Domains für ihre Website genutzt:

- www.hühnerklappe-diy.de
- www.h1-huehnerklappe.de
- www.automatische-huehnerklappe .eu

Kann ich dagegen angehen oder ist dies von mir so hinzunehmen??
Ich bitte um Rückinfo!
Danke!
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.