Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im August 2016

Veröffentlicht: 31.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.10.2016

Von einem Sommerloch konnte man auch im August aus rechtlicher Sicht nicht wirklich sprechen. Amazon, Ebay, Elektrogesetz ... Stichworte, die den August 2016 geprägt haben. Der ganz normale Wahnsinn also. Wir schauen noch einmal zurück.

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Amazons Versanddaueranzeige: mangelhaft

Händler müssen für Browsereinstellungen haften. Werden in bestimmten Browsertypen bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten nicht erfüllt, kann ihnen eine Abmahnung drohen – auch wenn sie darauf gar keinen Einfluss haben. Nichts anderes gilt, wenn eine Online-Plattform bestimmte Pflichtangaben nicht/falsch oder unvollständig anzeigt. So geschehen bei Amazon. Nachdem die ersten Abmahnungen wegen der unzureichenden Lieferzeitangabe „Voraussichtliche Versanddauer“ abgemahnt wurde, hatte Amazon offenbar nachgebessert. Verschiedene Browsertypen führen jedoch immer noch dazu, dass die Anzeige falsch erscheint.

Mithaftung auch für angehangene Händler

Damit nicht genug. Auch für die auf Amazon angehangenen Kontrahenten muss man einstehen. Marketplace-Händler, die bei Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die von Dritten vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. März 2016, Az.: I ZR 140/14).

Vertragskündigungen per Mail möglich

Wir leben in einem modernen Zeitalter, regeln Bankgeschäfte, Fitness und soziale Kontakte online. Eine Kündigung eines Vertrages soll jedoch nur schriftlich möglich sein? Ist ein Unternehmen im Rahmen seiner Korrespondenz ausschließlich online aktiv, d. h. es folgen sowohl der Abschluss des Vertragsschluss als auch alle nachfolgenden Interaktion online, kann es sich nicht auf eine ausschließlich schriftliche Kündigungsmöglichkeit berufen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15).

Eigengebote und Abbruchjäger: BGH räumt bei Ebay-Handel auf

Ebay-Nutzer, die im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend machen wollen (sog. Abbruchjäger), sind lästig und können den Verkauf über Ebay vermiesen. Der BGH deutete nun an, dass er solchem Treiben einen Strich durch die Rechnung machen will. Auch künstlich hochgebotene Auktionen können dem Online-Handel schaden. Diese Art der Preismanipulation des Käufers (sog. „Shill Bidding“) wurde vom BGH nun als rechtswidrig eingestuft (Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15).

Namensrecht: BGH stärkt Rechte bei der Domainwahl

Namenskombinationen gibt es in Deutschland unzählige, doch praktisch reichen die Domains nicht mehr für alle Namensträger aus. Jeder Namensträger soll jedoch ein Recht auf seinen eigenen Namen haben und diesen auch nutzen dürfen, z. B. als Domainnamen. Auch eine Grit Lehmann muss ein Anrecht auf die Internetadresse "grit-lehmann.de" haben, so die Bundesrichter in dem im August veröffentlichten Urteil (Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14). 

Ebay-Konten: Mitnutzer verwendet Account und wird Vertragspartner

Wurde das Ebay-Angebot mit der Option „Barzahlung gegen Abholung“ versehen, besteht für den Verkäufer keine Veranlassung, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Gegenseite zu bilden. Vertragspartner soll aus seiner Perspektive derjenige werden, der bei der Abwicklung des Kaufs bezahlt und den Kaufgegenstand mitnimmt (Landgericht Dessau-Rosslau, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 4 O 590/12).

Bundesverfassungsgericht zur Meinungsfreiheit im Internet

Ein Nachteil der schnelllebigen Gesellschaft ist die Möglichkeit der Meinungsäußerung im Internet. Doch manche Menschen schießen etwas über das Ziel hinaus und verbreiten im Internet beleidigende oder unwahre Tatsachen. Bei Schmähkritik müsse die Meinungsfreiheit zwar hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückstehen, wahre Tatsachenbehauptungen sind jedoch (auch wenn sie unbequem sind), hinzunehmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen bekräftigt (Beschlüsse vom 29. Juni 2016, Az.: 1 BvR 2646/15 und Az.: 1 BvR 3487/14).

EuGH zu Klauseln: „Es gilt deutsches Recht“

Ohne Diskussion, die Internationalisierung von Online-Shops ist nicht aufzuhalten, da sich immer mehr Kunden trauen, international einzukaufen. Nicht zuletzt machen es die zahlreichen Bezahlmethoden mit Käuferschutz möglich. Die Händler sind jedoch relativ frei, welches Recht sie mit ihren Kunden vereinbaren. Es spricht nichts gegen Klauseln, in der ein bestimmtes nationales Recht vereinbart werden soll. Auch Amazon darf sich auf das luxemburgische Recht berufen, so der EuGH (Urteil vom 28.07.2016, Rechtssache C-191/15). Grenzüberschreitende Einkäufe sind jedoch dadurch nicht benachteiligt, da die Rechtswahl nur gilt, soweit hierdurch der nationale Schutz des Verbrauchers nicht entzogen wird.

Elektrogesetz-Sünder abgemahnt

Seit Ende Juli hat das Elektrogesetz endgültige Geltung erlangt. Seitdem müssen sich große Händler und Hersteller (sowie Importeure) mit den neuen Rücknahmepflichten auseinandersetzen und Altgeräte ihrer Kunden zurücknehmen. Die „Großen“ in der Branche scheinen jedoch noch keine Notiz von diesen Pflichten genommen zu haben. Zunächst tappte Amazon in die Falle und wurde gleich Anfang August von der Deutschen Umwelthilfe abgestraft. Das Unternehmen hatte als erstes prominentes Unternehmen eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das neue Elektrogesetz erhalten. Wenige Wochen später folgte Ikea.

Aber auch weitere Verstöße können zu einer Abmahnung führen. So sollten Händler von Leuchtmitteln sicherstellen, dass ihre Produkte nicht die zulässige Höchstmenge beim Quecksilbergehalt überschreiten. Auch hier wurde die Deutsche Umwelthilfe im August gegen Sünder aktiv.

Ärger wegen „Mensch ärgere dich nicht“

Kaum ein Spiel erregt die Gemüter so sehr, wie das Brettspiel „Mensch ärgere dich nicht“. Dennoch oder gerade deshalb hat es große Bekanntheit erlangt und wird oft kopiert. Das geht jedoch nach hinten los. Besonders Händler, die ein Trinkspiel vertreiben, welches vom Spielaufbau, Aussehen und Ablauf dem Original zu nahe kommt, sollten vorsichtig sein. Die Markeninhaberin, die Schmidt Spiele GmbH, geht erneut gegen die Verletzung ihrer Rechte vor und mahnt Nachahmungen ab.

 

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