Kontaktdaten im Online-Handel: Neueste Rechtsprechung zu den Pflichtangaben

Veröffentlicht: 11.10.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.10.2016

Wer im Internet Verträge schließt, muss diese auch online kündigen können. Das wurde aktuell sowohl durch ein Urteil des Bundesgerichtshof, als auch durch die neueste Änderung des Bürgerlichen Rechtes bestätigt. Aber ohne E-Mail-Adresse oder andere elektronische Kontaktdaten im Online-Shop kann kein Kunde kündigen. Online-Shops müssen daher immer über die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme informieren.

Megaphone

(Bildquelle Megaphone: focal point via Shutterstock)

Shops haben über Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme zu informieren

Nach den deutschen fernabsatzrechtlichen Vorschriften muss ein Online-Händler unter anderem folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Informationen über seine Identität
  • Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist
  • seine Telefonnummer
  • und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Nach deutschem Recht ist die Telefonnummer immer anzugeben. Jeder Online-Händler hat daher zwingend eine Telefonnummer zu haben. Faxnummer und E-Mail-Adresse sind nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur „gegebenenfalls" zu ergänzen. Eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation wird vom deutschen Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt und gefordert. Ganz anders in der Verbraucherrechterichtlinie, die die Grundlage für das aktuell gültige deutsche Recht bildet (mehr zum Verhältnis von deutschem und europäischem Recht hier). 

Gericht trägt aktuellen technischen Möglichkeiten Rechnung

In der Verbraucherrechterichtlinie heißt es „gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann“. Ein Musterbeispiel für die Juristerei lieferte daher ein aktueller Rechtsstreit über die Frage, Telefonnummer ja oder nein, zwingend oder nicht, E-Mail-Adresse ja oder nein, zwingend oder nicht... und so weiter und so fort. 

Ein Online-Shop genügt seinen gesetzlichen Informationspflichten, wenn er eine technische Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme (z.B. E-Mail) bereitstellt. Die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Fax-Nummer ist dann nicht extra notwendig (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.07.2016, Az.: 6 U 180/15). Möglich sind laut Oberlandesgericht auch eine Rückrufoption oder Chat-Funktion im Online-Shop, da auch bei diesen Varianten eine schnelle Kontaktaufnahme möglich sei. 

Unser Tipp an alle Händler: Wer bereits jetzt Telefonnummer und E-Mail-Adresse angibt, sowie zusätzlich eine vorhandene Faxnummer ergänzt, ist auf der sicheren Seite. Auch nach dem Urteil sollten Händler auf Nummer Sicher gehen und weiter auf die klassischen Angaben Telefon, E-Mail und ggf. Fax setzen. Der Händlerbund unterstützt Unternehmen mit dem Büroservice telbes bei der Einrichtung verschiedener Kontaktmöglichkeiten wie Telefonservice, E-Mail-Management und Live-Chat-Support.

Kommentare  

#3 Redaktion 2016-10-13 09:44
Hallo!

@Neumann
Wie im Artikel erwähnt, geht es um den unterschiedlich en Wortlaut im deutschen Recht und dem in der europäischen Verbraucherrech terichtlinie. Zumindest das OLG hat entschieden, dass hier die Fassung der europäischen Vorschrift gilt.

@Andreas Loeffl
Wer in Deutschland sitzt und sich vornehmlich an deutsche Verbraucher richtet, unterliegt dem deutschen Recht.

Beste Grüße
Die Redaktion
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#2 Andreas Loeffl 2016-10-12 17:52
Was bitte bedeutet denn "nach deutschem Recht": Gilt dieses für Firmen, die Ihren Sitz in Deutschland haben, oder auch für Firmen, die z.B. über einen Webshop mit einer .de Domain verkaufen?

Ich kenne z.B. aus einem aktuellen Fall ein Unternehmen, dass zwar eine .de Webseite mit Shop betreibt und auf deren Impressum eine deutsche Adresse und Telefonnumer nennt, seinen Sitz aber in China hat (Adresse und Telefonnumer sind übrigens falsch). Angeboten wird "Originalware" ;-)

Derlei Machenschaften nenne ich gewerbsmäßigen Betrug - weder die Polizei, noch die DENIC interessieren sich jedoch dafür...
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#1 Neumann 2016-10-12 17:50
"Nach deutschem Recht ist die Telefonnummer immer anzugeben. Jeder Online-Händler hat daher zwingend eine Telefonnummer zu haben."
"Die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Fax-Nummer ist dann nicht extra notwendig (Oberlandesgeri cht Köln, Urteil vom 08.07.2016, Az.: 6 U 180/15)."
Ja was denn nun ??????????????? ????????????
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