Immer wieder Streit beim Verkauf von Software: Der EuGH zu Sicherungskopien

Veröffentlicht: 12.10.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.11.2017

Mit Software werden Milliarden verdient. Viele Hersteller versuchen jedoch, den Weiterverkauf von gebrauchter Software zu unterbinden. Obwohl bereits die höchsten Gerichte grünes Licht für den Weiterverkauf von Secondhand-Software gegeben haben, sind die Hürden für den Verkauf von gebrauchter Software immer noch hoch und es wird munter weiter gestritten.

CDs

(Bildquelle CDs: Tanab via Shutterstock)

Verkauf gebrauchter Software mit Original-CD erlaubt - keine Sicherungskopien

Zwar hatte der Europäische Gerichtshof den Fall „Weiterverkauf gebrauchter Software“ bereits vor Jahren auf dem Tisch. Offenbar ist die Angelegenheit jedoch immer noch nicht ausgestanden und Detailfragen zu klären. Heute, am 12. Oktober 2016, geht der Streit um den Verkauf in eine neue Runde - diesmal wegen der Sicherungskopien.

Der EuGH hat entschieden, dass der Ersterwerber eines Computerprogramms die Software und die damit verbundene Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um die Original-CD handelt. Angefertigte Sicherungskopien fallen jedoch nicht hierunter und dürfen daher nicht weiterverkauft werden (Urteil vom 12.10.2016, Rechtssache C-166/15).

Anforderungen an die Fertigung von Sicherungskopien

Die Entscheidung des EuGH bezieht sich nur auf den Fall des Weiterverkaufs eines auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten Computerprogramms, das nicht der Originaldatenträger ist (d.h. nur auf Sicherungskopien). Außerdem geht es um den Weiterverkauf dieser Sicherungskopien von einer Person, die die Software vom Ersterwerber oder von einem späteren Erwerber erworben hat.

Die Erstellung einer Sicherungskopie durch den Käufer darf nicht vertraglich untersagt werden. Die Erstellung einer Sicherungskopie eines Computerprogramms ist jedoch an zwei Bedingungen geknüpft:

  • die Sicherungskopie muss von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt ist (beispielsweise der rechtmäßige Käufer)
  • die Sicherungskopie muss für die Benutzung (der Software) erforderlich sein.

Der EuGH weist nochmals darauf hin, dass der Software-Hersteller nach dem erstmaligen legalen Verkauf die Weiterverbreitung nicht mehr verbieten darf – ungeachtet aller anderslautenden vertraglichen Bestimmungen.

Usedsoft: Software-Händler untereinander im Streit

Auch Usedsoft dürfte allen Software-Händlern ein Begriff sein. Das Unternehmen ist nicht nur Anbieter von gebrauchter Software, sondern auch Vorreiter in Sachen Kampf um die Zulässigkeit des eigenen Geschäftsmodells. Schon vor Jahren zog das Unternehmen bis zum Europäischen Gerichtshof, um für den Weiterverkauf seiner gebrauchten Programmkopien zu kämpfen. 

Dass die Umsetzung der Anforderungen an einen legalen Weiterverkauf nicht ganz einfach ist, haben wir bereits berichtet. Doch offensichtlich gibt es immer wieder Zoff zwischen Software-Händlern untereinander. Nun berichtete Usedsoft auf seiner Webseite erneut über einen Rechtsstreit mit einem Händler von Software, der Preo Software AG.

Die Rechtsprechung hat für den Weiterverkauf einige bedeutende Voraussetzungen aufgestellt. So muss der Kunde unter anderem darüber informiert werden, wie umfangreich die Software genutzt werden kann, sprich wie weit die Lizenz für die Softwarenutzung geht. Informiert ein Unternehmen falsch darüber, kann es sogar abgemahnt werden (vgl. Landgericht Hamburg, Az.: 406 HKO 148/16).

 

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