Bundesgerichtshof: Doppelter Paukenschlag für Online-Händler

Veröffentlicht: 12.10.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.05.2018

Das Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht sind zwei völlig unterschiedliche Dinge, die streng voneinander zu unterscheiden sind und nebeneinander bestehen. Dennoch machen beide Rechte Händlern das tägliche Leben schwer. Erst heute verhandelte der Bundesgerichtshof zwei dieser Fälle.

Gericht

(Bildquelle Urteil: Zolnierek via Shutterstock)

Widerrufsrecht: Wertersatzanspruch nach Einbau und erfolgter Probefahrt

Kunden kaufen und senden bei Nichtgefallen zurück. So der klassische Weg. Leider kommt es gar nicht so selten vor, dass die Produkte nicht nur in Augenschein genommen werden, sondern Kleidung beispielsweise anprobiert und über längere Zeit getragen wird. Händler müssen sich oft angesichts der Dreistigkeit ärgern, wenn Kunden Waren in benutztem oder beschädigtem Zustand retournieren.

In einem aktuellen Fall hatte ein Verbraucher einen Katalysator erworben, diesen eingebaut und ist mit dem Wagen Probe gefahren. Da sein Auto danach nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte, widerrief er seine Bestellung. Da der Katalysator aufgrund der Einbauspuren für den Händler wertlos geworden ist, verlangte er einen Wertersatz.

Zu Recht, so die Richter des Bundesgerichtshofs (Verhandlungstermin am 12. Oktober 2016, Az.: VIII ZR 55/15). Die Richter begründeten den Anspruch damit, dass ein Verbraucher im Ladengeschäft auch nicht die Möglichkeit habe, die Ware vor dem Kauf einzubauen. Der Einbau des Katalysators sowie die daran anschließende Probefahrt gingen über das zuzubilligende Prüfungsrecht des Verbrauchers hinaus. Ein guter Tag für alle Händler. Bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung auch für andere Artikel fortsetzen wird – ohne Weiteres übertragbar ist sie jedenfalls nicht.

Gewährleistungsrecht: Wer muss was beweisen im Gewährleistungsfall?

Dass die Fragen beim Umgang mit Gewährleistungsthemen nicht abreißen, bewies zuletzt unser FAQ. Dort haben wir die wichtigsten Leserfragen bei Gewährleistungsfällen beantwortet. Eine der häufigsten Fragen war damals auch die Beweisbarkeit. Wer muss was beweisen? Der Bundesgerichtshof hat eine Antwort (Urteil vom 12. Oktober 2016, Az.: VIII ZR 103/15).

Mit der heute ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurden die Grundsätze im Hinblick auf die Reichweite der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf zugunsten der Verbraucher in zweifacher Hinsicht klargestellt.  

Der Käufer muss weder nachweisen, auf welche Ursache der Mangel oder Defekt zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Er muss lediglich nachweisen, dass die Kaufsache nicht den Qualität-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die eigentlich zu erwarten gewesen wäre. Der Kunde muss demzufolge innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf den mangelhaften Zustand der Ware anzeigen.

Kommentare  

#2 Firma Platz 2016-10-19 16:05
Ich stimme der Aussage der Firma Mahler voll zu. Wie weit soll das denn noch gehen.
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#1 Firma Mahler 2016-10-13 12:58
Die Entscheidung zur Beweislast ist wieder ein Schlag ins Gesicht aller Verkäufer und öffnet das Tor für Betrüger immer weiter!

Wann wird dem mal einhalten geboten? Ich bin dafür die Beweislastumkeh r abzuschaffen. Wenn die Ware mangelhaft ist und der Käufer die Ware hat, kann er das ganz leicht prüfen! Der Händler kann das nicht (Ware ist ö beim Käufer und dem Käufer auf Gedeih und Verderb ausgeliefert)
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